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{'item': ['8ObA76/16h', '8ObA76/16h', '14Os39/22z']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0131360 Entscheidungsdatum27.01.2017 Geschäftszahl8ObA76/16h; 8ObA76/16h; 14Os39/22z NormZPO §528b; VfGG §57a Abs6; VfGG §62a Abs6 RechtssatzKann eine normaufhebende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs im gerichtlichen Verfahren vor dessen rechtskräftigem Abschluss noch nicht berücksichtigt werden, so begründet eine inhaltliche Entscheidung des Berufungs‑ oder Rekursgerichts über das Rechtsmittel auch bei Verstoß gegen die Innehaltungsverpflichtung des § 62a Abs 6 bzw § 57a Abs 6 VfGG weder Nichtigkeit noch einen Verfahrensmangel; ein solcher Verstoß führt damit nicht zur Aufhebung der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts.Kann eine normaufhebende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs im gerichtlichen Verfahren vor dessen rechtskräftigem Abschluss noch nicht berücksichtigt werden, so begründet eine inhaltliche Entscheidung des Berufungs‑ oder Rekursgerichts über das Rechtsmittel auch bei Verstoß gegen die Innehaltungsverpflichtung des Paragraph 62 a, Absatz 6, bzw Paragraph 57 a, Absatz 6, VfGG weder Nichtigkeit noch einen Verfahrensmangel; ein solcher Verstoß führt damit nicht zur Aufhebung der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts. EntscheidungstexteTE OGH 2017-01-27 8 ObA 76/16h Beisatz: Siehe auch RS

  1. (T1) Beisatz: Ein Verstoß gegen die Innehaltungsverpflichtung setzt voraus, dass das Rechtsmittelgericht rechtzeitig, nämlich vor seiner Entscheidung, aufgrund einer Mitteilung des Verfassungsgerichtshofs vom Parteienantrag auf Normenkontrolle Kenntnis erlangt hat. (T2) Beisatz: Bei einer aus Sicht des Rechtsmittelgerichts verspäteten Mitteilung iSd § 62a Abs 5 VfGG kann der Oberste Gerichtshof das Revisions‑ oder Revisionsrekursverfahren unter den Voraussetzungen des § 62a Abs 6 VfGG unterbrechen. Siehe dazu RS
  2. (T3); Veröff: SZ 2017/10Beisatz: Bei einer aus Sicht des Rechtsmittelgerichts verspäteten Mitteilung iSd Paragraph 62 a, Absatz 5, VfGG kann der Oberste Gerichtshof das Revisions‑ oder Revisionsrekursverfahren unter den Voraussetzungen des Paragraph 62 a, Absatz 6, VfGG unterbrechen. Siehe dazu RS
  3. (T3); Veröff: SZ 2017/10 TE OGH 2017-09-28 8 ObA 76/16h Auch TE OGH 2022-05-31 14 Os 39/22z Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Die Innehaltungsverpflichtung wird erst durch das Einlangen einer Verständigung des Verfassungsgerichtshofs nach § 62a Abs 5 VfGG beim (hier:) Strafgericht erster Instanz ausgelöst, nicht aber durch eine bloße Behauptung des Beschwerdeführers in seinem Rechtsmittel, er habe beim Verfassungsgerichtshof einen Normprüfungsantrag eingebracht. (T4)Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Die Innehaltungsverpflichtung wird erst durch das Einlangen einer Verständigung des Verfassungsgerichtshofs nach Paragraph 62 a, Absatz 5, VfGG beim (hier:) Strafgericht erster Instanz ausgelöst, nicht aber durch eine bloße Behauptung des Beschwerdeführers in seinem Rechtsmittel, er habe beim Verfassungsgerichtshof einen Normprüfungsantrag eingebracht. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131360

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.