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{'item': '8ObA76/16h; 9Ob68/25b; 4Ob96/25h'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0131361 Entscheidungsdatum11.09.2025 Geschäftszahl8ObA76/16h; 9Ob68/25b; 4Ob96/25h NormZPO §528b VfGG §57a Abs6 VfGG §62a Abs6 RechtssatzBei vernünftiger Betrachtungsweise muss dem Gesetzgeber zugesonnen werden, dass er mit den Regelungen zur Gesetzesbeschwerde ein funktionierendes und von gegenseitigem Respekt getragenes System des Zusammenwirkens vom Verfassungsgerichtshof und den ordentlichen Gerichten schaffen wollte. Es ist daher zu unterstellen, dass normaufhebende Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs im gerichtlichen Ausgangsverfahren nach Tunlichkeit Berücksichtigung finden sollen. Bei vernünftiger Auslegung des Regelungswerks zur Gesetzesbeschwerde, das der Gesetzgeber auf verfassungs‑ und einfachgesetzlicher Ebene in engem zeitlichen Zusammenhang geschaffen hat, ist daher davon auszugehen, dass bei einer aus Sicht des Rechtsmittelgerichts verspäteten Mitteilung iSd § 62a Abs 5 VfGG bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 62a Abs 6 VfGG der Oberste Gerichtshof den Ausgang eines (präjudiziellen) Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof abwarten kann, um eine allenfalls normaufhebende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über die Gesetzesbeschwerde bei seiner Entscheidung berücksichtigen zu können. In einem solchen Fall kann der Oberste Gerichtshof das Revisions‑ oder Revisionsrekursverfahren unterbrechen.Bei vernünftiger Betrachtungsweise muss dem Gesetzgeber zugesonnen werden, dass er mit den Regelungen zur Gesetzesbeschwerde ein funktionierendes und von gegenseitigem Respekt getragenes System des Zusammenwirkens vom Verfassungsgerichtshof und den ordentlichen Gerichten schaffen wollte. Es ist daher zu unterstellen, dass normaufhebende Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs im gerichtlichen Ausgangsverfahren nach Tunlichkeit Berücksichtigung finden sollen. Bei vernünftiger Auslegung des Regelungswerks zur Gesetzesbeschwerde, das der Gesetzgeber auf verfassungs‑ und einfachgesetzlicher Ebene in engem zeitlichen Zusammenhang geschaffen hat, ist daher davon auszugehen, dass bei einer aus Sicht des Rechtsmittelgerichts verspäteten Mitteilung iSd Paragraph 62 a, Absatz 5, VfGG bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 62 a, Absatz 6, VfGG der Oberste Gerichtshof den Ausgang eines (präjudiziellen) Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof abwarten kann, um eine allenfalls normaufhebende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über die Gesetzesbeschwerde bei seiner Entscheidung berücksichtigen zu können. In einem solchen Fall kann der Oberste Gerichtshof das Revisions‑ oder Revisionsrekursverfahren unterbrechen. EntscheidungstexteTE OGH 2017-01-27 8 ObA 76/16h Veröff: SZ 2017/10 TE OGH 2025-07-17 9 Ob 68/25b vgl; Beisatz: Hier: Entscheidung des Rechtsmittelgerichts trotz rechtzeitiger Mitteilung und Unterbrechung des beim Obersten Gerichtshof anhängigen Verfahrens bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über den Parteienantrag auf Normenkontrolle. (T1) TE OGH 2025-09-11 4 Ob 96/25h vgl; Beisatz wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131361

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