1R2/17x
RIS Dokument GerichtOLG Wien RechtssatznummerRW0000932 Entscheidungsdatum17.02.2017 Geschäftszahl1R2/17x; 1R117/18k; 11R82/20i NormJN §51 Abs1 Z1; UGB §38 Abs1; ABGB §1409 Abs1; KAKuG §5c Abs 2JN §51 Abs1 Z1; UGB §38 Abs1; ABGB §1409 Abs1; KAKuG §5c Absatz 2 RechtssatzDie Zuständigkeit der Handelsgerichte nach § 51 Abs 1 Z 1 JN setzt keinen direkten Geschäftsabschluss zwischen den Prozessparteien voraus. Die Handelsgerichte sind daher auch für Klagen auf Verbindlichkeiten aus einem unternehmensbezogenen Geschäft zuständig, für die der Beklagte wegen gesetzlichen Schuldbeitritts nach § 38 UGB als Übernehmer eines Unternehmens haftet.Die Zuständigkeit der Handelsgerichte nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, JN setzt keinen direkten Geschäftsabschluss zwischen den Prozessparteien voraus. Die Handelsgerichte sind daher auch für Klagen auf Verbindlichkeiten aus einem unternehmensbezogenen Geschäft zuständig, für die der Beklagte wegen gesetzlichen Schuldbeitritts nach Paragraph 38, UGB als Übernehmer eines Unternehmens haftet.
EntscheidungstexteTE OLG Wien 2017-02-17 1 R 2/17x TE OLG Wien 2018-10-01 1 R 117/18k TE OLG Wien 2020-06-15 11 R 82/20i Beisatz: Ähnlich: Hier gesetzlicher Schuldbeitritt nach § 5c Abs 2 KAKuG als solidarisch haftender und direkt klagbarer Pflichthaftpflichtversicherer einer Krankenanstalt. (T1)Beisatz: Ähnlich: Hier gesetzlicher Schuldbeitritt nach Paragraph 5 c, Absatz 2, KAKuG als solidarisch haftender und direkt klagbarer Pflichthaftpflichtversicherer einer Krankenanstalt. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OLG0009:2017:RW0000932