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{'item': '2Ob46/16b; 1Ob105/17y; 1Ob130/17z; 14Os137/22m (14Os138/22h)'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0131296 Entscheidungsdatum28.03.2023 Geschäftszahl2Ob46/16b; 1Ob105/17y; 1Ob130/17z; 14Os137/22m (14Os138/22h) NormStPO §114 Abs2 RechtssatzIn § 114 Abs 2 StPO sollte den Strafbehörden keine diffizile Unterscheidung zwischen Eigentum, Besitz oder bloßer Innehabung, zB aufgrund von Verwahrungspflichten oä iSd ABGB, aufgetragen, sondern lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass die sichergestellten Gegenstände grundsätzlich der Person zurückzustellen sind, bei der sie sichergestellt wurden, die also zu diesem Zeitpunkt – aus welchem Grund immer – deren Inhaber war.In Paragraph 114, Absatz 2, StPO sollte den Strafbehörden keine diffizile Unterscheidung zwischen Eigentum, Besitz oder bloßer Innehabung, zB aufgrund von Verwahrungspflichten oä iSd ABGB, aufgetragen, sondern lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass die sichergestellten Gegenstände grundsätzlich der Person zurückzustellen sind, bei der sie sichergestellt wurden, die also zu diesem Zeitpunkt – aus welchem Grund immer – deren Inhaber war. EntscheidungstexteTE OGH 2017-02-23 2 Ob 46/16b Beisatz: Das trifft auch auf den bloßen Verwahrer einer Sache zu. (T1) Beisatz: Anderes gilt nur dann, wenn diese Person offensichtlich nicht zur Innehabung berechtigt war. (T2); Veröff: SZ 2017/22 TE OGH 2017-06-28 1 Ob 105/17y Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Bloße Zweifel an der Verfügungsberechtigung dieser Person rechtfertigen es nicht, die Herausgabe zu verweigern. (T3) Beisatz: Erheben mehrere Forderungsprätendenten auf den Erlagsgegenstand Anspruch und der oder die wahren Gläubiger können nicht mit zumutbarem Aufwand ermittelt werden, liegt gemäß § 114 Abs 2 Satz 2 StPO ein tauglicher Erlagsgrund vor. (T4)Beisatz: Erheben mehrere Forderungsprätendenten auf den Erlagsgegenstand Anspruch und der oder die wahren Gläubiger können nicht mit zumutbarem Aufwand ermittelt werden, liegt gemäß Paragraph 114, Absatz 2, Satz 2 StPO ein tauglicher Erlagsgrund vor. (T4) Beisatz: Hier: Amtshaftungsverfahren. Rechtswidrige Ausfolgung eines zuvor (rechtswidrig) sichergestellten KfZ-Anhängers durch die Staatsanwaltschaft an jemand, der offensichtlich nicht zur Innehabung berechtigt war (vgl § 114 Abs 2 StPO). (T5)Beisatz: Hier: Amtshaftungsverfahren. Rechtswidrige Ausfolgung eines zuvor (rechtswidrig) sichergestellten KfZ-Anhängers durch die Staatsanwaltschaft an jemand, der offensichtlich nicht zur Innehabung berechtigt war vergleiche Paragraph 114, Absatz 2, StPO). (T5) TE OGH 2017-08-30 1 Ob 130/17z Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2023-03-28 14 Os 137/22m vgl; Beisatz: Die Ausfolgung von sichergestellten oder beschlagnahmten Gegenständen an Personen, in deren Verfügungsmacht sie sich vor der Sicherstellung oder Beschlagnahme gar nicht befanden, ist de facto auf völlig unstrittige Sachverhaltskonstellationen beschränkt und setzt voraus, dass sich die Gegenstände auch tatsächlich in behördlicher Verfügungsmacht befinden. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131296

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.