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OGH Rechtssatz RS0131285 (9Ob4/17d)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0131285 Entscheidungsdatum28.02.2017 Geschäftszahl9Ob4/17d NormZPO §86 RechtssatzWurde ein Schriftsatz nicht von der Partei, sondern von ihrem Rechtsanwalt verfasst, kommt in der Regel die Verhängung einer Ordnungsstrafe gegen die Partei nicht in Betracht, weil die beleidigenden Äußerungen keine Prozesshandlung darstellen und der Partei daher nicht zuzurechnen sind (vgl § 34 ZPO). Anders ist dies zu beurteilen, wenn die Formulierungen einem Auftrag der Partei entsprechen.Wurde ein Schriftsatz nicht von der Partei, sondern von ihrem Rechtsanwalt verfasst, kommt in der Regel die Verhängung einer Ordnungsstrafe gegen die Partei nicht in Betracht, weil die beleidigenden Äußerungen keine Prozesshandlung darstellen und der Partei daher nicht zuzurechnen sind vergleiche Paragraph 34, ZPO). Anders ist dies zu beurteilen, wenn die Formulierungen einem Auftrag der Partei entsprechen.

EntscheidungstexteTE OGH 2017-02-28 9 Ob 4/17d Bem: So bereits 2 Ob 78/16h. (T1) Beisatz: Hier wurde ausdrücklich zugestanden, dass die Klägerin die Vorlage und die Textierung des Schriftsatzes verlangt und genehmigt hat und damit die Verantwortung dafür bei ihr liegt. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131285

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