18R6/17m
RIS Dokument GerichtLG Wr. Neustadt RechtssatznummerRWN0000029 Entscheidungsdatum14.03.2017 Geschäftszahl18R6/17m NormZPO §244 RechtssatzSobald die Voraussetzungen für das obligatorische Mahnverfahren nach § 244 ZPO nur für eine beklagte Partei nicht vorliegen, ist dieses nicht anzuwenden. Der Beschluss ist daher aufzuheben und hinsichtlich aller Beklagter im ordentlichen Verfahren fortzufahren.Sobald die Voraussetzungen für das obligatorische Mahnverfahren nach Paragraph 244, ZPO nur für eine beklagte Partei nicht vorliegen, ist dieses nicht anzuwenden. Der Beschluss ist daher aufzuheben und hinsichtlich aller Beklagter im ordentlichen Verfahren fortzufahren.
EntscheidungstexteTE LG Wr. Neustadt 2017-03-14 18 R 6/17m European Case Law IdentifierECLI:AT:LG00239:2017:RWN0000029