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{'item': ['11Os149/16w', '14Os111/20k']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0131305 Entscheidungsdatum21.03.2017 Geschäftszahl11Os149/16w; 14Os111/20k NormStPO §427; StPO §444 Abs1 RechtssatzNicht die Missachtung der Vorschrift des § 444 Abs 1 StPO, sondern der Verstoß gegen § 221 Abs 2 StPO steht unter Nichtigkeitssanktion.Nicht die Missachtung der Vorschrift des Paragraph 444, Absatz eins, StPO, sondern der Verstoß gegen Paragraph 221, Absatz 2, StPO steht unter Nichtigkeitssanktion. EntscheidungstexteTE OGH 2017-03-21 11 Os 149/16w Beisatz: Die Verletzung der Bestimmung des § 444 Abs 1 StPO steht nicht unter Nichtigkeitssanktion. Ergeht eine vermögensrechtliche Anordnung, obwohl der Haftungsbeteiligte zur Hauptverhandlung nicht ordnungsgemäß geladen wurde, kann der Betroffene eine Verletzung der gesetzlichen Vorbereitungsfrist des § 221 Abs 2 StPO, also einer Bestimmung geltend machen, deren Einhaltung das Gesetz bei sonstiger Nichtigkeit anordnet. (§ 281 Abs 1 Z 3 StPO). (T1)Beisatz: Die Verletzung der Bestimmung des Paragraph 444, Absatz eins, StPO steht nicht unter Nichtigkeitssanktion. Ergeht eine vermögensrechtliche Anordnung, obwohl der Haftungsbeteiligte zur Hauptverhandlung nicht ordnungsgemäß geladen wurde, kann der Betroffene eine Verletzung der gesetzlichen Vorbereitungsfrist des Paragraph 221, Absatz 2, StPO, also einer Bestimmung geltend machen, deren Einhaltung das Gesetz bei sonstiger Nichtigkeit anordnet. (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO). (T1) TE OGH 2021-02-18 14 Os 111/20k Vgl; Beis wie T1; Beis wie T1; Beisatz: Soweit die Entscheidung über die ‑ dem Anspruch über die Strafe gleichstehende ‑ vermögensrechtliche Anordnung betroffen ist, lässt der Oberste Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung eine Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde zu. Nach Maßgabe des Anfechtungsrahmens nach § 443 Abs 3 StPO wird dieses Recht nicht nur dem Haftungsbeteiligten selbst, sondern auch der Staatsanwaltschaft eingeräumt, die solcherart Nichtigkeit zugunsten aber auch zum Nachteil des Haftungsbeteiligten geltend machen kann. (T2)Vgl; Beis wie T1; Beis wie T1; Beisatz: Soweit die Entscheidung über die ‑ dem Anspruch über die Strafe gleichstehende ‑ vermögensrechtliche Anordnung betroffen ist, lässt der Oberste Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung eine Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde zu. Nach Maßgabe des Anfechtungsrahmens nach Paragraph 443, Absatz 3, StPO wird dieses Recht nicht nur dem Haftungsbeteiligten selbst, sondern auch der Staatsanwaltschaft eingeräumt, die solcherart Nichtigkeit zugunsten aber auch zum Nachteil des Haftungsbeteiligten geltend machen kann. (T2) Beisatz: Hier: Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft zugunsten des Haftungsbeteiligten aus § 281 Abs 1 Z 3 StPO zufolge Unterbleibens einer Ladung des Haftungsbeteiligten zur Hauptverhandlung, wodurch eine Verletzung der ‑ auch Haftungsbeteiligten eingeräumten (§ 444 Abs 1 StPO) ‑ Vorbereitungsfrist nach § 221 Abs 2 StPO bewirkt wurde. (T3)Beisatz: Hier: Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft zugunsten des Haftungsbeteiligten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO zufolge Unterbleibens einer Ladung des Haftungsbeteiligten zur Hauptverhandlung, wodurch eine Verletzung der ‑ auch Haftungsbeteiligten eingeräumten (Paragraph 444, Absatz eins, StPO) ‑ Vorbereitungsfrist nach Paragraph 221, Absatz 2, StPO bewirkt wurde. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131305

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.