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OGH Rechtssatz RS0131464 (9Ob3/17g)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0131464 Entscheidungsdatum24.03.2017 Geschäftszahl9Ob3/17g; 2Ob175/22g NormABGB idF KindNamRÄG 2013 §150ABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013 §150 RechtssatzDas Verfahren nach § 150 ABGB wird über - unbefristet möglichen - Antrag des Kindes eingeleitet. Gegenstand des Verfahrens über einen Antrag nach § 150 ABGB ist die Feststellung, dass das Kind vom Antragsgegner abstammt. Die Nichtabstammung des Kindes vom bisherigen (Schein-)Vater ist nicht Verfahrensgegenstand, sondern lediglich gesetzlich zwingende automatische Folge der gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft des Antragsgegners.Das Verfahren nach Paragraph 150, ABGB wird über - unbefristet möglichen - Antrag des Kindes eingeleitet. Gegenstand des Verfahrens über einen Antrag nach Paragraph 150, ABGB ist die Feststellung, dass das Kind vom Antragsgegner abstammt. Die Nichtabstammung des Kindes vom bisherigen (Schein-)Vater ist nicht Verfahrensgegenstand, sondern lediglich gesetzlich zwingende automatische Folge der gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft des Antragsgegners.

EntscheidungstexteTE OGH 2017-03-24 9 Ob 3/17g TE OGH 2022-11-22 2 Ob 175/22g Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131464

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