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{'item': ['8Ob45/16z', '8Ob133/18v']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0131351 Entscheidungsdatum28.03.2017 Geschäftszahl8Ob45/16z; 8Ob133/18v NormAEUV Lissabon Art267; EG Art234; EGV Art177;

Art3

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Art4Abs3; Verordnung (EG) Nr 4/2009 des Rates 32009R0004 Eu

UVO Art5AEUV Lissabon Art267; EG Art234; EGV Art177;

Art3

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Art4Abs3; Verordnung (EG) Nr 4 aus 2009, des Rates 32009R0004 Eu

UVO Art5 RechtssatzDem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

  1. Ist Art 4 Abs 3 in Verbindung mit Art 3 des Haager Protokolls über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht 2007 dahin auszulegen, dass auf den Antrag einer verpflichteten Person auf Herabsetzung eines rechtskräftig festgelegten Unterhaltsbeitrags wegen geänderter Einkommensverhältnisse auch dann das Recht des Staates maßgeblich ist, in dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn der bisher zu bezahlende Unterhaltsbeitrag auf deren Antrag gemäß Art 4 Abs 3 des Haager Protokolls über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht 2007 vom Gericht nach dem Recht des Staates festgesetzt worden war, in dem die verpflichtete Person ihren unveränderten gewöhnlichen Aufenthalt hat?
  2. Ist Artikel 4, Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 3, des Haager Protokolls über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht 2007 dahin auszulegen, dass auf den Antrag einer verpflichteten Person auf Herabsetzung eines rechtskräftig festgelegten Unterhaltsbeitrags wegen geänderter Einkommensverhältnisse auch dann das Recht des Staates maßgeblich ist, in dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn der bisher zu bezahlende Unterhaltsbeitrag auf deren Antrag gemäß Artikel 4, Absatz 3, des Haager Protokolls über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht 2007 vom Gericht nach dem Recht des Staates festgesetzt worden war, in dem die verpflichtete Person ihren unveränderten gewöhnlichen Aufenthalt hat? Falls die Frage 1 bejaht wird:
  3. Ist Art 4 Abs 3 des Haager Protokolls über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht 2007 dahin auszulegen, dass die berechtigte Person die zuständige Behörde des Staates, in dem die verpflichtete Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, auch dadurch „anruft“, dass sie sich in ein von der verpflichteten Person bei dieser Behörde eingeleitetes Verfahren im Sinne des Art 5 der Verordnung (EG) Nr 4/2009 des Rates vom
  4. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen durch Bestreiten in der Sache einlässt?
  5. Ist Artikel 4, Absatz 3, des Haager Protokolls über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht 2007 dahin auszulegen, dass die berechtigte Person die zuständige Behörde des Staates, in dem die verpflichtete Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, auch dadurch „anruft“, dass sie sich in ein von der verpflichteten Person bei dieser Behörde eingeleitetes Verfahren im Sinne des Artikel 5, der Verordnung (EG) Nr 4 aus 2009, des Rates vom
  6. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen durch Bestreiten in der Sache einlässt? EntscheidungstexteTE OGH 2017-03-28 8 Ob 45/16z TE OGH 2019-01-25 8 Ob 133/18v Beisatz: Der EuGH entschied mit Urteil vom 20.9.2018, C‑214/17 wie folgt:
  7. Art. 4 Abs. 3 des mit Beschluss 2009/941/EG des Rates vom
  8. November 2009 im Namen der Europäischen Gemeinschaft gebilligten Haager Protokolls vom
  9. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht ist dahin auszulegen, dass in einem Fall, wie dem, um den es im Ausgangsverfahren geht, wo der zu zahlende Unterhaltsbeitrag auf Antrag der berechtigten Person gemäß Art. 4 Abs. 3 des Haager Protokolls rechtskräftig nach dem am Ort des angerufenen Gerichts geltenden Recht festgesetzt worden ist, dieses Recht nicht auch für einen Antrag auf Herabsetzung des festgesetzten Unterhaltsbeitrags maßgeblich ist, den die verpflichtete Person in der Folge bei einem Gericht des Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, gegen die berechtigte Person stellt.
  10. Artikel 4, Absatz 3, des mit Beschluss 2009/941/EG des Rates vom
  11. November 2009 im Namen der Europäischen Gemeinschaft gebilligten Haager Protokolls vom
  12. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht ist dahin auszulegen, dass in einem Fall, wie dem, um den es im Ausgangsverfahren geht, wo der zu zahlende Unterhaltsbeitrag auf Antrag der berechtigten Person gemäß Artikel 4, Absatz 3, des Haager Protokolls rechtskräftig nach dem am Ort des angerufenen Gerichts geltenden Recht festgesetzt worden ist, dieses Recht nicht auch für einen Antrag auf Herabsetzung des festgesetzten Unterhaltsbeitrags maßgeblich ist, den die verpflichtete Person in der Folge bei einem Gericht des Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, gegen die berechtigte Person stellt.
  13. Art. 4 Abs. 3 des Haager Protokolls vom
  14. November 2007 ist dahin auszulegen, dass die berechtigte Person die zuständige Behörde des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts der verpflichteten Person nicht im Sinne dieser Bestimmung „anruft“, wenn sie sich auf ein von der verpflichteten Person bei dieser Behörde eingeleitetes Verfahren im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom
  15. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen durch Bestreiten in der Sache einlässt. (T1)
  16. Artikel 4, Absatz 3, des Haager Protokolls vom
  17. November 2007 ist dahin auszulegen, dass die berechtigte Person die zuständige Behörde des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts der verpflichteten Person nicht im Sinne dieser Bestimmung „anruft“, wenn sie sich auf ein von der verpflichteten Person bei dieser Behörde eingeleitetes Verfahren im Sinne des Artikel 5, der Verordnung (EG) Nr. 4 aus 2009, des Rates vom
  18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen durch Bestreiten in der Sache einlässt. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131351

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.