OGH Rechtssatz RS0131338 (3Ob217/16g)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0131338 Entscheidungsdatum29.03.2017 Geschäftszahl3Ob217/16g NormABGB §420 RechtssatzDie von der hA vertretene Nichtanwendung des § 420 ABGB erfordert eine Vereinbarung zwischen den Eigentümern des Grundes und der Pflanze(n), nach deren Inhalt die Verbindung der Pflanze(n) mit dem Erdreich nicht dauerhaft erfolgen soll. Da es sich um eine Ausnahme von der gesetzlichen Grundregel handelt, trifft insoweit jene Partei die Behauptungs‑ und Beweislast, die sich darauf beruft.Die von der hA vertretene Nichtanwendung des Paragraph 420, ABGB erfordert eine Vereinbarung zwischen den Eigentümern des Grundes und der Pflanze(n), nach deren Inhalt die Verbindung der Pflanze(n) mit dem Erdreich nicht dauerhaft erfolgen soll. Da es sich um eine Ausnahme von der gesetzlichen Grundregel handelt, trifft insoweit jene Partei die Behauptungs‑ und Beweislast, die sich darauf beruft.
EntscheidungstexteTE OGH 2017-03-29 3 Ob 217/16g Veröff: SZ 2017/42 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131338