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OGH Rechtssatz RS0131437 (5Ob138/16d)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0131437 Entscheidungsdatum04.04.2017 Geschäftszahl5Ob138/16d NormGBG §136 RechtssatzZum grundbücherlichen Nachvollzug der in § 847 ABGB geregelten Folgen der Teilung eines dienenden Gutes für Grunddienstbarkeiten steht, vom hier nicht vorliegenden Fall eines gutgläubigen Erwerbs abgesehenk der Weg einer Grundbuchsberichtigung nach § 136 GBG grundsätzlich zur Verfügung. Wurde ein Teil des dienenden Gutes einer Dienstbarkeit einer neuen Einlage zugeschrieben, ohne dass im Lastenblatt des dienenden Gutes darauf hingewiesen wurde, so ist das Grundbuch auf Antrag entsprechend zu berichtigen, wenn offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist, dass die begehrte Berichtigung nur dazu dient, den Grundbuchstand mit der tatsächlichen Rechtslage in Einklang zu bringen.Zum grundbücherlichen Nachvollzug der in Paragraph 847, ABGB geregelten Folgen der Teilung eines dienenden Gutes für Grunddienstbarkeiten steht, vom hier nicht vorliegenden Fall eines gutgläubigen Erwerbs abgesehenk der Weg einer Grundbuchsberichtigung nach Paragraph 136, GBG grundsätzlich zur Verfügung. Wurde ein Teil des dienenden Gutes einer Dienstbarkeit einer neuen Einlage zugeschrieben, ohne dass im Lastenblatt des dienenden Gutes darauf hingewiesen wurde, so ist das Grundbuch auf Antrag entsprechend zu berichtigen, wenn offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist, dass die begehrte Berichtigung nur dazu dient, den Grundbuchstand mit der tatsächlichen Rechtslage in Einklang zu bringen.

EntscheidungstexteTE OGH 2017-04-04 5 Ob 138/16d Veröff: SZ 2017/47 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131437

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