RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0131417 Entscheidungsdatum25.04.2017 Geschäftszahl10Ob34/16x; 10Ob65/16f; 8Ob47/17w; 10Ob103/18x; 10Ob104/18v NormAEUV Lissabon Art267; EuGVVO 2012 Art7 Nr1 lita RechtssatzDem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art 7 Nr 1 lit a EuGVVO 2012 dahin auszulegen, Ist Artikel 7, Nr 1 Litera a, EuGVVO 2012 dahin auszulegen,
- dass sich der Erfüllungsort im Sinn dieser Bestimmung auch im Fall eines – wie hier – mehrfachen vertraglichen Übergangs einer Forderung nach der erstmaligen vertraglichen Vereinbarung richtet?
- dass der tatsächliche Erfüllungsort im Fall der Geltendmachung eines Anspruchs auf Einhaltung der Bedingungen einer Staatsanleihe wie der hier konkret von der Hellenischen Republik begebenen bzw des Schadenersatzes wegen Nichterfüllung dieses Anspruchs bereits durch die Zahlung von Zinsen aus dieser Staatsanleihe auf ein Konto eines Inhabers eines inländischen Wertpapierdepots begründet wird?
- dass der Umstand, dass durch die erstmalige vertragliche Vereinbarung ein rechtlicher Erfüllungsort im Sinn des Art 7 Nr 1 lit a der Verordnung begründet wurde, der Annahme entgegensteht, dass die nachfolgende tatsächliche Erfüllung eines Vertrags einen – weiteren – Erfüllungsort im Sinn dieser Bestimmung begründet?
- dass der Umstand, dass durch die erstmalige vertragliche Vereinbarung ein rechtlicher Erfüllungsort im Sinn des Artikel 7, Nr 1 Litera a, der Verordnung begründet wurde, der Annahme entgegensteht, dass die nachfolgende tatsächliche Erfüllung eines Vertrags einen – weiteren – Erfüllungsort im Sinn dieser Bestimmung begründet? EntscheidungstexteTE OGH 2017-04-25 10 Ob 34/16x TE OGH 2017-04-25 10 Ob 65/16f Vgl auch; Beisatz: Hier: Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über den zu 10 Ob 34/16x gestellten Antrag auf Vorabentscheidung. (T1) TE OGH 2017-05-30 8 Ob 47/17w Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2019-01-22 10 Ob 103/18x Beisatz: Der EuGH hat mit Urteil vom
- November 2018, Rs C-308/17, wie folgt geantwortet: Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass ein Rechtsstreit wie der des Ausgangsverfahrens, den eine natürliche Person, die von einem Mitgliedstaat begebene Anleihen erworben hatte, gegen diesen führt, wobei sich ihre Klage gegen den Austausch der genannten Anleihen gegen Anleihen mit einem niedrigeren Wert richtet, der ihr durch ein vom nationalen Gesetzgeber unter außergewöhnlichen Umständen erlassenes Gesetz auferlegt wurde, mit dem die Anleihebedingungen einseitig und rückwirkend geändert wurden, indem eine Umstrukturierungsklausel eingeführt wurde, die es der Mehrheit der Inhaber der betreffenden Anleihen ermöglicht, der Minderheit diesen Austausch aufzuzwingen, nicht unter den Begriff „Zivil- und Handelssachen “ im Sinne dieser Bestimmung fällt. (T2)Artikel eins, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1215 aus 2012, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass ein Rechtsstreit wie der des Ausgangsverfahrens, den eine natürliche Person, die von einem Mitgliedstaat begebene Anleihen erworben hatte, gegen diesen führt, wobei sich ihre Klage gegen den Austausch der genannten Anleihen gegen Anleihen mit einem niedrigeren Wert richtet, der ihr durch ein vom nationalen Gesetzgeber unter außergewöhnlichen Umständen erlassenes Gesetz auferlegt wurde, mit dem die Anleihebedingungen einseitig und rückwirkend geändert wurden, indem eine Umstrukturierungsklausel eingeführt wurde, die es der Mehrheit der Inhaber der betreffenden Anleihen ermöglicht, der Minderheit diesen Austausch aufzuzwingen, nicht unter den Begriff „Zivil- und Handelssachen “ im Sinne dieser Bestimmung fällt. (T2) TE OGH 2019-01-22 10 Ob 104/18v Beis wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131417