RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0131472 Entscheidungsdatum04.05.2017 Geschäftszahl5Ob17/17m; 1Ob179/17f NormABGB §181; ABGB §211; AußStrG §107 Abs3; B-JHG §22; B-KJHG §37; WrKJHG 2013 §24 RechtssatzDas Gefährdungsabklärungsverfahren nach § 22 B‑KJHG bzw § 30 NÖ KJHG dient erst der Abklärung einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls und setzt nach dem Gesetzeswortlaut einen konkreten Verdacht der Gefährdung des Kindeswohls nach einer glaubhaften Mitteilung eines Dritten oder einer gemäß § 37 B‑KJHG anzeigepflichtigen Stelle voraus. Eine gewisse Mitwirkungspflicht der Obsorgeberechtigten am Gefährdungsabklärungsverfahren ergibt sich zwar aus § 22 Abs 3 B‑KJHG. Erst eine beharrliche Verweigerung notwendiger Abklärungsschritte durch Obsorgeberechtigte könnte aber zur Grundlage pflegschaftsgerichtlicher Verfügungen nach § 181 Abs 1 ABGB gemacht werden.Das Gefährdungsabklärungsverfahren nach Paragraph 22, B‑KJHG bzw Paragraph 30, NÖ KJHG dient erst der Abklärung einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls und setzt nach dem Gesetzeswortlaut einen konkreten Verdacht der Gefährdung des Kindeswohls nach einer glaubhaften Mitteilung eines Dritten oder einer gemäß Paragraph 37, B‑KJHG anzeigepflichtigen Stelle voraus. Eine gewisse Mitwirkungspflicht der Obsorgeberechtigten am Gefährdungsabklärungsverfahren ergibt sich zwar aus Paragraph 22, Absatz 3, B‑KJHG. Erst eine beharrliche Verweigerung notwendiger Abklärungsschritte durch Obsorgeberechtigte könnte aber zur Grundlage pflegschaftsgerichtlicher Verfügungen nach Paragraph 181, Absatz eins, ABGB gemacht werden. EntscheidungstexteTE OGH 2017-05-04 5 Ob 17/17m TE OGH 2017-12-15 1 Ob 179/17f Beisatz: Weder das Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 noch das Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 enthält ausdrückliche Bestimmungen zur Einschaltung des Gerichts für den Fall, dass die Erziehungsberechtigten an der Einschätzung des Gefährdungsrisikos nicht mitwirken. Damit ergibt sich keine unmittelbare Grundlage für ein Tätigwerden des Pflegschaftsgerichts im Gefährdungsabklärungsverfahren selbst. Dieses ist vielmehr unmissverständlich dem Kinder- und Jugendhilfeträger zugewiesen (vgl § 3 Z 4 und § 10 Abs 1 B‑KJHG). Einer Auslagerung des Gefährdungsabklärungsverfahrens an das Pflegschaftsgericht fehlt es an jeder Rechtsgrundlage (so schon 5 Ob 17/17m). (T1)Beisatz: Weder das Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 noch das Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 enthält ausdrückliche Bestimmungen zur Einschaltung des Gerichts für den Fall, dass die Erziehungsberechtigten an der Einschätzung des Gefährdungsrisikos nicht mitwirken. Damit ergibt sich keine unmittelbare Grundlage für ein Tätigwerden des Pflegschaftsgerichts im Gefährdungsabklärungsverfahren selbst. Dieses ist vielmehr unmissverständlich dem Kinder- und Jugendhilfeträger zugewiesen vergleiche Paragraph 3, Ziffer 4 und Paragraph 10, Absatz eins, B‑KJHG). Einer Auslagerung des Gefährdungsabklärungsverfahrens an das Pflegschaftsgericht fehlt es an jeder Rechtsgrundlage (so schon 5 Ob 17/17m). (T1) Beisatz: Hier: Soll die Durchführung eines Hausbesuchs im Haushalt eines Elternteils nur zur Abklärung einer solchen Gefährdung erforderlich sein, kommt mangels Gefährdung des Kindeswohls und einer dadurch bedingten Notwendigkeit der Änderung eines bestehenden Zustands eine Verfügung nach § 181 Abs 1 ABGB nicht in Betracht. (T2)Beisatz: Hier: Soll die Durchführung eines Hausbesuchs im Haushalt eines Elternteils nur zur Abklärung einer solchen Gefährdung erforderlich sein, kommt mangels Gefährdung des Kindeswohls und einer dadurch bedingten Notwendigkeit der Änderung eines bestehenden Zustands eine Verfügung nach Paragraph 181, Absatz eins, ABGB nicht in Betracht. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131472
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.