RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0131405 Entscheidungsdatum10.05.2017 Geschäftszahl3Ob28/17i; 3Ob30/17h; 5Ob35/17h; 10Ob11/17s; 10Ob12/17p; 10Ob9/17x; 9Ob10/17m; 9Ob28/17h; 8Ob11/17a; 8Ob30/17w; 4Ob32/17k; 4Ob47/17s; 4Ob40/17m; 4Ob38/17t; 3Ob33/17z; 4Ob49/17k; 1Ob41/17m; 8Ob62/17a; 4Ob185/18m; 2Ob183/18b; 8Ob23/19v NormAEUV Lissabon Art267; Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art5 Nr3AEUV Lissabon Art267; Verordnung (EG) Nr 44 aus 2001, des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art5 Nr3 RechtssatzDem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Artikel 267, AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist nach Art 5 Nr 3 der Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen für außervertragliche Ansprüche wegen Prospekthaftung dann, wennIst nach Artikel 5, Nr 3 der Verordnung (EG) Nr 44 aus 2001, des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen für außervertragliche Ansprüche wegen Prospekthaftung dann, wenn – der Anleger seine durch den mangelhaften Prospekt verursachte Anlageentscheidung an seinem Wohnsitz getroffen hat – und er aufgrund dieser Entscheidung den Kaufpreis für das am Sekundärmarkt erworbene Wertpapier von seinem Konto bei einer österreichischen Bank auf ein Verrechnungskonto bei einer anderen österreichischen Bank überwiesen hat, von wo der Kaufpreis in der Folge im Auftrag des Klägers an den Verkäufer überwiesen wurde, (
- a)jenes Gericht zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Anleger seinen Wohnsitz hat, (
- b)jenes Gericht zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Sitz/die kontoführende Filiale jener Bank liegt, bei der der Kläger sein Bankkonto hat, von dem er den investierten Betrag auf das Verrechnungskonto überwiesen hat, (
- c)jenes Gericht zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Sitz/die kontoführende Filiale der Bank liegt, bei der sich das Verrechnungskonto befindet, (
- d)nach Wahl des Klägers eines dieser Gerichte zuständig, (
- e)keines dieser Gerichte zuständig? EntscheidungstexteTE OGH 2017-05-10 3 Ob 28/17i TE OGH 2017-05-10 3 Ob 30/17h TE OGH 2017-05-23 5 Ob 35/17h Vgl auch; Beisatz: Hier: Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über den zu 3 Ob 28/17i gestellten Antrag auf Vorabentscheidung. (T1) TE OGH 2017-05-18 10 Ob 11/17s Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2017-05-18 10 Ob 12/17p Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2017-05-18 10 Ob 9/17x Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2017-05-24 9 Ob 10/17m Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2017-05-24 9 Ob 28/17h Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2017-05-30 8 Ob 11/17a Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2017-05-30 8 Ob 30/17w Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2017-05-30 4 Ob 32/17k Auch TE OGH 2017-05-30 4 Ob 47/17s Auch TE OGH 2017-05-30 4 Ob 40/17m Auch TE OGH 2017-05-30 4 Ob 38/17t Auch TE OGH 2017-05-10 3 Ob 33/17z TE OGH 2017-05-30 4 Ob 49/17k Auch TE OGH 2017-07-12 1 Ob 41/17m Auch; Beis wie T1 TE OGH 2017-05-30 8 Ob 62/17a Auch; Beis wie T1 TE OGH 2018-10-23 4 Ob 185/18m Auch; Beisatz: Der EuGH hat diese Frage in seinem Urteil vom 12. September 2018, C‑304/17, Löber, wie folgt beantwortet: Art 5 Nr 3 der Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der ein Anleger eine Klage auf Haftung aus unerlaubter Handlung gegen eine Bank, die ein Zertifikat ausgegeben hat, in das er investiert hat, wegen des Prospekts zu diesem Zertifikat erhoben hat, die Gerichte des Wohnsitzes dieses Anlegers als Gerichte des Orts, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, im Sinne dieser Bestimmung für die Entscheidung über diese Klage zuständig sind, wenn sich der behauptete Schaden, der in einem finanziellen Verlust besteht, unmittelbar auf einem Bankkonto dieses Anlegers bei einer Bank im Zuständigkeitsbereich dieser Gerichte verwirklicht hat und die anderen spezifischen Gegebenheiten dieser Situation ebenfalls zur Zuweisung der Zuständigkeit an diese Gerichte beitragen. (T2)Artikel 5, Nr 3 der Verordnung (EG) Nr 44 aus 2001, des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der ein Anleger eine Klage auf Haftung aus unerlaubter Handlung gegen eine Bank, die ein Zertifikat ausgegeben hat, in das er investiert hat, wegen des Prospekts zu diesem Zertifikat erhoben hat, die Gerichte des Wohnsitzes dieses Anlegers als Gerichte des Orts, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, im Sinne dieser Bestimmung für die Entscheidung über diese Klage zuständig sind, wenn sich der behauptete Schaden, der in einem finanziellen Verlust besteht, unmittelbar auf einem Bankkonto dieses Anlegers bei einer Bank im Zuständigkeitsbereich dieser Gerichte verwirklicht hat und die anderen spezifischen Gegebenheiten dieser Situation ebenfalls zur Zuweisung der Zuständigkeit an diese Gerichte beitragen. (T2) TE OGH 2018-10-30 2 Ob 183/18b Beis wie T2 TE OGH 2019-03-25 8 Ob 23/19v Vgl; Beisatz: Die Gerichte am Wohnsitz des Anlegers sind für auf deliktische Ansprüche gestützte Klagen dann zuständig, wenn die anlage- und schadenstypisch beteiligten Konten bei Banken in Österreich gehalten wurden und darüber hinaus auch die sonst vorliegenden Umstände (insbesondere zB Erwerb in Österreich; Eingehen der Verpflichtung aufgrund von notifizierten Prospektangaben in Österreich) zur Zuweisung an österreichische Gerichte anstelle der Gerichte am Wohnsitz des Beklagten beitragen. (T3) Beisatz: Hier: Art 5 Z 3 LGVÜ. (T4)Beisatz: Hier: Artikel 5, Ziffer 3, LGVÜ. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131405