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OGH Rechtssatz RS0131533 (6Ob91/17a)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0131533 Entscheidungsdatum29.05.2017 Geschäftszahl6Ob91/17a NormUGB §185 Abs1 RechtssatzUnter dem in § 185 Abs 1 UGB geregelten Fall, dass die Erreichung des Gesellschaftszwecks unmöglich wird, werden nur (seltene) Fälle verstanden, in denen etwa dem Unternehmen die zum Unternehmensbetrieb notwendigen öffentlich‑rechtlichen Bewilligungen entzogen oder das Unternehmen aufgrund eines Katastrophenereignisses zerstört wurde; andere Fälle wesentlicher Veränderungen, wie etwa gewichtige wirtschaftliche oder persönliche Änderungen in der Person des Unternehmensinhabers lösen nach herrschender Auffassung ebenso bloß ein außerordentliches Kündigungsrecht aus wie die nachhaltige Unrentabilität des Unternehmens. Durch den Tod des stillen Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst.Unter dem in Paragraph 185, Absatz eins, UGB geregelten Fall, dass die Erreichung des Gesellschaftszwecks unmöglich wird, werden nur (seltene) Fälle verstanden, in denen etwa dem Unternehmen die zum Unternehmensbetrieb notwendigen öffentlich‑rechtlichen Bewilligungen entzogen oder das Unternehmen aufgrund eines Katastrophenereignisses zerstört wurde; andere Fälle wesentlicher Veränderungen, wie etwa gewichtige wirtschaftliche oder persönliche Änderungen in der Person des Unternehmensinhabers lösen nach herrschender Auffassung ebenso bloß ein außerordentliches Kündigungsrecht aus wie die nachhaltige Unrentabilität des Unternehmens. Durch den Tod des stillen Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst.

EntscheidungstexteTE OGH 2017-05-29 6 Ob 91/17a European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131533

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