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{'item': 'Bsw75947/11; Bsw310/15'}

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0133617 Entscheidungsdatum10.07.2020 GeschäftszahlBsw75947/11; Bsw310/15 Norm1.ZP MRK Art3 RechtssatzDer EGMR muss nach Art 3 1.ZP MRK nicht klären, ob jede einzelne behauptete Unregelmäßigkeit eine Verletzung des innerstaatlichen Wahlrechts bedeutete. Es ist seine Aufgabe, sich von einem allgemeineren Standpunkt aus zu vergewissern, dass der belangte Staat seiner Verpflichtung nachgekommen ist, freie und faire Wahlen abzuhalten und gewährleistet hat, dass individuelle Wahlrechte effektiv ausgeübt wurden.Der EGMR muss nach Artikel 3, 1.ZP MRK nicht klären, ob jede einzelne behauptete Unregelmäßigkeit eine Verletzung des innerstaatlichen Wahlrechts bedeutete. Es ist seine Aufgabe, sich von einem allgemeineren Standpunkt aus zu vergewissern, dass der belangte Staat seiner Verpflichtung nachgekommen ist, freie und faire Wahlen abzuhalten und gewährleistet hat, dass individuelle Wahlrechte effektiv ausgeübt wurden. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2017-05-30 Bsw 75947/11 Bemerkung: Davydov u.a. gg. Russland [GK] (T1); Veröff: NL 2017,272 TE AUSL 2020-07-10 Bsw 310/15 vgl; Beisatz: Bei den Anforderungen des Art 3 1.ZP MRK und der anderen Bestimmungen der Konvention handelt es sich um Garantien und nicht um bloße Absichtserklärungen. Dies ist eine der Konsequenzen des Rechtsstaatsprinzips. (Mugemangango gg Belgien) (T2)vgl; Beisatz: Bei den Anforderungen des Artikel 3, 1.ZP MRK und der anderen Bestimmungen der Konvention handelt es sich um Garantien und nicht um bloße Absichtserklärungen. Dies ist eine der Konsequenzen des Rechtsstaatsprinzips. (Mugemangango gg Belgien) (T2) Beisatz: Es ist im spezifischen Kontext von Wahlstreitigkeiten nicht Sache des EGMR zu entscheiden, ob die von den Parteien behaupteten Unregelmäßigkeiten beim Wahlvorgang gegen das innerstaatliche Recht verstießen. Er ist auch nicht in der Lage, die Rolle einer Tatsacheninstanz einzunehmen, indem er versucht zu bestimmen, ob die behaupteten Unregelmäßigkeiten stattgefunden haben und ob sie geeignet waren, den Ausgang der Wahlen zu beeinflussen. (Mugemangango gg Belgien) (T3) Beisatz: Die Zuteilung eines Parlamentssitzes ist eine wesentliche Sache, die sich direkt auf den Wahlausgang auswirkt. Was die genaue Ausgestaltung des Systems zur Entscheidung über Wahlanfechtungen angeht, ist der staatliche Ermessensspielraum in diesem Bereich weit, kann aber nicht ausschließen, dass der EGMR überprüft, ob eine bestimmte Entscheidung willkürlich war. Im vorliegenden Fall hatte ein Kandidat für die Wahlen zum Wallonischen Regionalparlament Unregelmäßigkeiten beim Wahlvorgang in einem bestimmten Wahlkreis behauptet und eine teilweise Neuauszählung der Stimmzettel begehrt. Nach seinem Vorbringen hätte er ohne diese Unregelmäßigkeiten einen Sitz im Parlament erlangt. Seine Beschwerde war vom Wallonischen Parlament geprüft und schließlich verworfen worden, obwohl die Kriterien, die bei der Entscheidung über eine Beschwerde wie jener, die vom betreffenden Wahlkandidaten erhoben worden war, angewendet werden konnten, in den anwendbaren Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts nicht ausreichend klar festgelegt waren. Auch gaben letztere nicht eindeutig vor, welche Wirkungen eine Entscheidung hatte, mit der einer Beschwerde stattgegeben wurde – unter welchen Umständen also in diesem besonderen Fall eine Neuauszählung erfolgen oder die Wahl für ungültig erklärt werden sollte. (Mugemangango gg Belgien) (T4) Beisatz: Bloße Fehler oder Unregelmäßigkeiten im Wahlvorgang bedeuten nicht per se eine Unfairness der Wahlen, wenn die Organisation und Durchführung der Wahlen den allgemeinen Grundsätzen der Fairness, Transparenz, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit entsprachen. Das Konzept der freien Wahlen würde nur dann gefährdet, wenn Beweise für Verfahrensverstöße vorliegen, die geeignet wären, die freie Äußerung der Meinung des Volkes zu vereiteln, und wenn solche Beschwerden auf innerstaatlicher Ebene keine wirksame Behandlung erfahren. (Mugemangango gg Belgien) (T5) Anm: Veröff NL 2020,289Anmerkung, Veröff NL 2020,289 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2017:RS0133617

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.