OGH Rechtssatz RS0131578 (8Ob41/17p)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0131578 Entscheidungsdatum30.05.2017 Geschäftszahl8Ob41/17p NormABGB §1356; EheG §98 RechtssatzBei der Ausfallsbürgschaft (§ 1356 ABGB, § 98 EheG) sind drei Prüfschritte voneinander zu unterscheiden, und zwarBei der Ausfallsbürgschaft (Paragraph 1356, ABGB, Paragraph 98, EheG) sind drei Prüfschritte voneinander zu unterscheiden, und zwar
EntscheidungstexteTE OGH 2017-05-30 8 Ob 41/17p Beisatz: Die Beweislast für die Uneinbringlichkeit trifft den Gläubiger. Hat aber der Gläubiger bereits Exekution geführt, so liegt es am Ausfallsbürgen, substanziiert zu behaupten und zu beweisen, dass weitere Exekutionsschritte sinnvoll und erfolgversprechend gewesen wären. (T1) Beisatz: Die Beweislast für die objektive Verwirklichung eines Ausnahmetatbestands nach § 1356 ABGB trifft den Gläubiger. (T2)Beisatz: Die Beweislast für die objektive Verwirklichung eines Ausnahmetatbestands nach Paragraph 1356, ABGB trifft den Gläubiger. (T2) Beisatz: Die Beweislast dafür, dass der Gläubiger bei Eintreibung der Schuld gegenüber dem Hauptschuldner nachlässig war, dieser es bei Eintritt der Fälligkeit der Hauptschuld also unterlassen hat, die erforderlichen Eintreibungsschritte gegen den Schuldner zu setzen, trifft den beklagten Bürgen. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131578