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OGH Rechtssatz RS0131549 (17Os10/17z u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0131549 Entscheidungsdatum05.11.2024 Geschäftszahl17Os10/17z; 14Os37/22f; 14Os58/24x NormBDG §59 Abs1 BDG §59 Abs2 StGB §305 Abs1 StGB §305 Abs4 Z1 StGB §305 Abs4 Z3 StPO §281 Abs1 Z9 lita Rechtssatz§ 59 Abs 2 BDG normiert eine Ausnahme vom Geschenkannahmeverbot des Abs 1 hinsichtlich orts‑ oder landesüblicher Aufmerksamkeiten von geringem Wert. Die Annahme solcher Vorteile ist einem Beamten daher iSd § 305 Abs 4 Z 1 StGB gesetzlich erlaubt. Die (inhaltsgleiche, subsidiäre) Legaldefinition nicht ungebührlicher Vorteile nach Z 3 (des § 305 Abs 4 StGB) kommt insoweit nicht zur Anwendung.Paragraph 59, Absatz 2, BDG normiert eine Ausnahme vom Geschenkannahmeverbot des Absatz eins, hinsichtlich orts‑ oder landesüblicher Aufmerksamkeiten von geringem Wert. Die Annahme solcher Vorteile ist einem Beamten daher iSd Paragraph 305, Absatz 4, Ziffer eins, StGB gesetzlich erlaubt. Die (inhaltsgleiche, subsidiäre) Legaldefinition nicht ungebührlicher Vorteile nach Ziffer 3, (des Paragraph 305, Absatz 4, StGB) kommt insoweit nicht zur Anwendung.

EntscheidungstexteTE OGH 2017-06-12 17 Os 10/17z Beisatz: Nur wenn ein Vorteil die in § 59 Abs 2 BDG genannten Kriterien (Orts- oder Landesüblichkeit einerseits und geringen Wert andererseits) kumulativ erfüllt, ist er nicht ungebührlich. Prozessordnungskonforme Darstellung des Einwands fehlender Feststellungen zu diesen – vom Gesetz als Ausnahmesatz zum Tatbestand (§ 305 Abs 1 StGB) konzipierten – Kriterien erfordert den Hinweis auf ein indizierendes, in der Hauptverhandlung vorgekommenes Sachverhaltssubstrat. (T1)Beisatz: Nur wenn ein Vorteil die in Paragraph 59, Absatz 2, BDG genannten Kriterien (Orts- oder Landesüblichkeit einerseits und geringen Wert andererseits) kumulativ erfüllt, ist er nicht ungebührlich. Prozessordnungskonforme Darstellung des Einwands fehlender Feststellungen zu diesen – vom Gesetz als Ausnahmesatz zum Tatbestand (Paragraph 305, Absatz eins, StGB) konzipierten – Kriterien erfordert den Hinweis auf ein indizierendes, in der Hauptverhandlung vorgekommenes Sachverhaltssubstrat. (T1) TE OGH 2022-08-24 14 Os 37/22f Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2024-11-05 14 Os 58/24x vgl; Beisatz: Auch geldwerte Zuwendungen (hier: Tankgutscheine und Autobahnvignetten) fallen unter den Begriff der Aufmerksamkeit iSd § 305 Abs 4 Z 3 StGB. Die Tatbestandseinschränkung nach dieser Bestimmung erfordert aber das kumulative Vorliegen geringen Werts der Aufmerksamkeit einerseits und deren Orts- oder Landesüblichkeit andererseits. (T2)vgl; Beisatz: Auch geldwerte Zuwendungen (hier: Tankgutscheine und Autobahnvignetten) fallen unter den Begriff der Aufmerksamkeit iSd Paragraph 305, Absatz 4, Ziffer 3, StGB. Die Tatbestandseinschränkung nach dieser Bestimmung erfordert aber das kumulative Vorliegen geringen Werts der Aufmerksamkeit einerseits und deren Orts- oder Landesüblichkeit andererseits. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131549

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.