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{'item': 'Bsw8806/12; Bsw50001/12; Bsw74440/17; Bsw2309/10; Bsw3599/10'}

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0133611 Entscheidungsdatum29.09.2020 GeschäftszahlBsw8806/12; Bsw50001/12; Bsw74440/17; Bsw2309/10; Bsw3599/10 NormMRK Art8 IV3b RechtssatzDer Schutz persönlicher Daten spielt eine grundlegende Rolle bei der Ausübung des durch Art 8 MRK gewährten Rechts auf Achtung des Privatlebens. Die innerstaatliche Gesetzgebung muss daher geeignete Garantien vorsehen, um jede Verwendung von persönlichen Daten zu verhindern, die nicht im Einklang mit den von diesem Artikel gewährten Garantien wäre. Die Notwendigkeit, über solche Garantien zu verfügen, wird umso mehr spürbar, wenn es darum geht, persönliche Daten zu schützen, die einer automatischen Behandlung unterworfen werden – speziell wenn diese Daten zu polizeilichen Zwecken verwendet werden. Das innerstaatliche Recht muss insbesondere sicherstellen, dass diese Daten sachdienlich und im Hinblick auf die Zwecke, für die sie gespeichert wurden, nicht überschießend sind sowie dass sie in einer Form aufbewahrt werden, welche die Identifikation der betroffenen Personen nur für eine Dauer erlaubt, die nicht über jene hinausgeht, die für die Zwecke, für die sie gespeichert wurden, notwendig ist. Das innerstaatliche Recht muss zudem Garantien umfassen, die geeignet sind, die gespeicherten persönlichen Daten wirksam gegen unsachgemäße und missbräuchliche Verwendung zu schützen, und eine konkrete Möglichkeit bieten, einen Antrag auf Löschung der gespeicherten Daten zu stellen.Der Schutz persönlicher Daten spielt eine grundlegende Rolle bei der Ausübung des durch Artikel 8, MRK gewährten Rechts auf Achtung des Privatlebens. Die innerstaatliche Gesetzgebung muss daher geeignete Garantien vorsehen, um jede Verwendung von persönlichen Daten zu verhindern, die nicht im Einklang mit den von diesem Artikel gewährten Garantien wäre. Die Notwendigkeit, über solche Garantien zu verfügen, wird umso mehr spürbar, wenn es darum geht, persönliche Daten zu schützen, die einer automatischen Behandlung unterworfen werden – speziell wenn diese Daten zu polizeilichen Zwecken verwendet werden. Das innerstaatliche Recht muss insbesondere sicherstellen, dass diese Daten sachdienlich und im Hinblick auf die Zwecke, für die sie gespeichert wurden, nicht überschießend sind sowie dass sie in einer Form aufbewahrt werden, welche die Identifikation der betroffenen Personen nur für eine Dauer erlaubt, die nicht über jene hinausgeht, die für die Zwecke, für die sie gespeichert wurden, notwendig ist. Das innerstaatliche Recht muss zudem Garantien umfassen, die geeignet sind, die gespeicherten persönlichen Daten wirksam gegen unsachgemäße und missbräuchliche Verwendung zu schützen, und eine konkrete Möglichkeit bieten, einen Antrag auf Löschung der gespeicherten Daten zu stellen. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2017-06-22 Bsw 8806/12 Bemerkung: Aycaguer gg. Frankreich. (T1); Veröff: NL 2017,243 TE AUSL 2020-01-30 Bsw 50001/12 vgl; Beisatz: Im Zusammenhang mit persönlichen Daten darf der Begriff „Privatleben“ nicht restriktiv interpretiert werden. Die weite Auslegung entspricht jener der Datenschutzkonvention (Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten vom 28.1.1981, BGBl 317/1988), wonach unter „persönlichen Daten“ „jede Information über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person“ zu verstehen ist. (Breyer gg Deutschland) (T2)vgl; Beisatz: Im Zusammenhang mit persönlichen Daten darf der Begriff „Privatleben“ nicht restriktiv interpretiert werden. Die weite Auslegung entspricht jener der Datenschutzkonvention (Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten vom 28.1.1981, Bundesgesetzblatt 317 aus 1988,), wonach unter „persönlichen Daten“ „jede Information über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person“ zu verstehen ist. (Breyer gg Deutschland) (T2) Beisatz: Art 8 EMRK enthält auch ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung, welches es dem Einzelnen erlaubt, sich auf sein Recht auf Privatsphäre zu berufen, wenn es um Daten geht, die zwar neutral sind, aber kollektiv und in einer solchen Form gesammelt, verarbeitet und verbreitet werden, dass seine durch Art 8 EMRK garantierten Rechte berührt sein können. In dieses Recht kann bereits durch die bloße Speicherung persönlicher Daten eingegriffen werden. In Fällen einer Sammlung von Daten über eine bestimmte Person können konventionsrelevante Bedenken im Hinblick auf die Wahrung des Privatlebens daher dann auftreten, wenn persönliche Daten in einer Weise oder einem Umfang verarbeitet, verwendet oder veröffentlicht werden, die über das normalerweise vorhersehbare Maß hinausgehen. (Breyer gg Deutschland) (T3)Beisatz: Artikel 8, EMRK enthält auch ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung, welches es dem Einzelnen erlaubt, sich auf sein Recht auf Privatsphäre zu berufen, wenn es um Daten geht, die zwar neutral sind, aber kollektiv und in einer solchen Form gesammelt, verarbeitet und verbreitet werden, dass seine durch Artikel 8, EMRK garantierten Rechte berührt sein können. In dieses Recht kann bereits durch die bloße Speicherung persönlicher Daten eingegriffen werden. In Fällen einer Sammlung von Daten über eine bestimmte Person können konventionsrelevante Bedenken im Hinblick auf die Wahrung des Privatlebens daher dann auftreten, wenn persönliche Daten in einer Weise oder einem Umfang verarbeitet, verwendet oder veröffentlicht werden, die über das normalerweise vorhersehbare Maß hinausgehen. (Breyer gg Deutschland) (T3) Beisatz: Im Kontext der Speicherung persönlicher Informationen ist es wesentlich, dass klare und detaillierte Regeln über Mindestgarantien bestehen, die unter anderem die Dauer, Speicherung, Verwendung und den Zugang Dritter sowie Verfahren zur Sicherstellung von Integrität und Vertraulichkeit der Daten und die Durchführung ihrer Vernichtung betreffen. (Breyer gg Deutschland) (T4) TE AUSL 2020-06-11 Bsw 74440/17 vgl; Beisatz: Die Sammlung und Speicherung erkennungsdienstlicher Daten in einer Datenbank der Polizei ist dann verhältnismäßig, wenn (i) die Polizei und die innerstaatlichen Gerichte die Art und Schwere der zuvor vom Delinquenten begangenen Straftaten in angemessener Weise berücksichtigt haben, (ii) die Erhebung und Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen Daten (hier: Fotos, Finger- und Handflächenabdrücke sowie eine Personenbeschreibung) einen weniger stark in das Recht auf Achtung des Privatlebens eindringenden Eingriff darstellt als etwa die Sammlung von Zellproben und die Speicherung von DNA-Profilen, die erheblich mehr sensible Informationen enthalten, (iii) das innerstaatliche Recht spezifische Fristen zur Überprüfung der fortbestehenden Notwendigkeit der weiteren Aufbewahrung der Daten vorsieht (in diesem Fall war es so, dass Daten zu löschen waren, wenn sie für die Ermittlungstätigkeit der Polizei nicht länger notwendig waren, ferner mussten die Zwecke der Speicherung sowie die Art und Bedeutung des Grundes für die Aufbewahrung bei dieser Einschätzung berücksichtigt werden und waren personenbezogene Daten in der Regel nach fünf Jahren zu löschen [sofern es in dieser Zeit zu keinem neuen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren kam], wobei der Betroffene eine Löschung seiner Daten aus dem polizeilichen Register erreichen konnte, wenn sein Verhalten zeigte, dass die Daten nicht länger benötigt wurden, (iv) die Möglichkeit einer Überprüfung der Notwendigkeit der weiteren Aufbewahrung der umstrittenen Daten besteht, die durch die Polizeibehörden vorgenommen wird und einer gerichtlichen Kontrolle unterliegt und es keine Hinweise darauf gibt, dass diese Überprüfung in der Praxis die Löschung der erkennungsdienstlichen Daten nicht erlaubt, wenn diese nicht länger für den Zweck benötigt werden, für den sie erhoben worden sind und (v) nichts auf einen unzureichenden Schutz der von der Polizei gespeicherten erkennungsdienstlichen Daten des Delinquenten vor Missbrauch wie unerlaubtem Zugang oder Verbreitung hindeutet. (P. N. gg Deutschland) (T5) Anm: Veröff: NL 2020,213Anmerkung, Veröff: NL 2020,213 TE AUSL 2020-05-12 Bsw 2309/10 Beisatz wie T2 TE AUSL 2020-09-29 Bsw 3599/10 vgl; Beisatz wie T2: Im Zusammenhang mit persönlichen Daten darf der Begriff „Privatleben“ nicht restriktiv interpretiert werden. (T6) Anm: Veröff: NL 2020,347Anmerkung, Veröff: NL 2020,347 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2017:RS0133611

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.