RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0131593 Entscheidungsdatum22.05.2024 Geschäftszahl13Os13/17m; 13Os127/16z (13Os52/17x); 13Os73/17k; 13Os54/17s; 13Os4/17p; 13Os70/17v; 13Os5/17k; 13Os88/17s (13Os89/17p; 13Os90; 17k; 13Os91/17g; 13Os92/17d; 13Os93/17a); 13Os7/18f; 13Os40/18h (13Os56/18m); 13Os115/17m; 13Os29/18s; 13Os75/18f; 13Os108/18h; 13Os5/19p; 13Os33/19f; 13Os128/18z; 13Os120/23f NormFinStrG §37 FinStrG §38 UZK Art79 Abs3 litc Rechtssatz§ 38 FinStrG idF BGBl I 2015/163 verlangt die Absicht, sich selbst einen (nicht bloß geringfügigen fortlaufenden) abgabenrechtlichen Vorteil zu verschaffen. Daher scheidet nunmehr ‑ anders als nach der Rechtslage vor BGBl I 2015/163 (vgl RIS‑Justiz RS0086571, RS0086573 und RS0086909) ‑ die Absicht, sich mittelbar über die Beteiligung an dem von der Abgabenverkürzung profitierenden Unternehmen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, als qualifikationsbegründend iSd § 38 FinStrG aus.Paragraph 38, FinStrG in der Fassung BGBl I 2015/163 verlangt die Absicht, sich selbst einen (nicht bloß geringfügigen fortlaufenden) abgabenrechtlichen Vorteil zu verschaffen. Daher scheidet nunmehr ‑ anders als nach der Rechtslage vor BGBl römisch eins 2015/163 vergleiche RIS‑Justiz RS0086571, RS0086573 und RS0086909) ‑ die Absicht, sich mittelbar über die Beteiligung an dem von der Abgabenverkürzung profitierenden Unternehmen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, als qualifikationsbegründend iSd Paragraph 38, FinStrG aus. EntscheidungstexteTE OGH 2017-06-28 13 Os 13/17m TE OGH 2017-06-28 13 Os 127/16z TE OGH 2017-09-06 13 Os 73/17k Vgl; Beisatz: Beisatz: Ein bloß wirtschaftlicher Vorteil (hier aus dem gewinnbringenden Verhandeln zuvor von anderen geschmuggelten Zigaretten) reicht nicht aus. (T1) TE OGH 2017-09-06 13 Os 54/17s TE OGH 2017-09-06 13 Os 4/17p TE OGH 2017-10-11 13 Os 70/17v TE OGH 2017-09-06 13 Os 5/17k Auch; Beisatz: Vermögensbestandteile, die der unmittelbare Täter und Abgabenschuldner einem Beitragstäter zukommen lässt, bedeuten ‑ auch wenn sie aus einer Steuerersparnis herrühren ‑ keinen abgabenrechtlichen Vorteil für sie selbst. (T2) TE OGH 2017-10-11 13 Os 88/17s Beisatz: Personengesellschaften sind in ertragsteuerlicher Hinsicht nicht Steuersubjekt. Deren Einkommen wird den Gesellschaftern anteilig zugerechnet und bei diesen der Einkommens‑ oder Körperschaftsbesteuerung unterworfen. Dass sich der persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft als solcher durch Verkürzung von Einkommensteuer selbst einen abgabenrechtlichen Vorteil verschafft, ist somit rechtlich denkbar. (T3) Beisatz: Kapitalgesellschaften unterliegen als selbständige Steuersubjekte der Körperschaftsteuer. Der Geschäftsführer einer GmbH kann sich allein durch Verkürzung der von der GmbH geschuldeten Körperschaftsteuer selbst keinen abgabenrechtlichen Vorteil verschaffen. Anderes gilt für den Gesellschafter-Geschäftsführer und die Verkürzung von Kapitalertragsteuer, die auf verdeckten Gewinnausschüttungen beruht. Die Kapitalertragsteuer ist eine (durch Steuerabzug erhobene) besondere Form der Einkommensteuer. Schuldner der Kapitalertragsteuer ist der Empfänger der Kapitalerträge (§ 95 Abs 1 erster Satz EStG). Kommen die Einkünfte aus dem Kapitalvermögen dem zum Steuerabzug verpflichteten (vgl dazu § 95 Abs 2 EStG) Anteilseigner zu, kann sich dieser durch Unterlassen des Abzugs selbst einen abgabenrechtlichen Vorteil verschaffen. (T4)Anderes gilt für den Gesellschafter-Geschäftsführer und die Verkürzung von Kapitalertragsteuer, die auf verdeckten Gewinnausschüttungen beruht. Die Kapitalertragsteuer ist eine (durch Steuerabzug erhobene) besondere Form der Einkommensteuer. Schuldner der Kapitalertragsteuer ist der Empfänger der Kapitalerträge (Paragraph 95, Absatz eins, erster Satz EStG). Kommen die Einkünfte aus dem Kapitalvermögen dem zum Steuerabzug verpflichteten vergleiche dazu Paragraph 95, Absatz 2, EStG) Anteilseigner zu, kann sich dieser durch Unterlassen des Abzugs selbst einen abgabenrechtlichen Vorteil verschaffen. (T4) TE OGH 2018-05-09 13 Os 7/18f Auch TE OGH 2018-05-09 13 Os 40/18h TE OGH 2018-05-09 13 Os 115/17m Auch TE OGH 2018-05-09 13 Os 29/18s Auch TE OGH 2018-10-10 13 Os 75/18f Auch; Beis wie T4 TE OGH 2019-01-16 13 Os 108/18h Auch; Beisatz: Da die Lohnsteuer vom Arbeitnehmer geschuldet wird (§ 83 Abs 1 EStG), kommt ein abgabenrechtlicher Vorteil des Arbeitgebers durch Nichtabführen der Lohnsteuer (§ 33 Abs 2 lit b FinStrG) nicht in Betracht. (T5)Auch; Beisatz: Da die Lohnsteuer vom Arbeitnehmer geschuldet wird (Paragraph 83, Absatz eins, EStG), kommt ein abgabenrechtlicher Vorteil des Arbeitgebers durch Nichtabführen der Lohnsteuer (Paragraph 33, Absatz 2, Litera b, FinStrG) nicht in Betracht. (T5) Beisatz: Da die Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und die Zuschläge zu diesen Beiträgen vom Dienstgeber geschuldet werden (vgl § 39 Abs 2 lit a und § 41 Abs 1 FLAG sowie § 122 Abs 7 WKG), kann sich ein Dienstgeber durch Nichtabführen dieser Beträge (§ 33 Abs 2 lit b FinStrG) einen abgabenrechtlichen Vorteil verschaffen. (T6)Beisatz: Da die Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und die Zuschläge zu diesen Beiträgen vom Dienstgeber geschuldet werden vergleiche Paragraph 39, Absatz 2, Litera a und Paragraph 41, Absatz eins, FLAG sowie Paragraph 122, Absatz 7, WKG), kann sich ein Dienstgeber durch Nichtabführen dieser Beträge (Paragraph 33, Absatz 2, Litera b, FinStrG) einen abgabenrechtlichen Vorteil verschaffen. (T6) TE OGH 2019-04-24 13 Os 5/19p Vgl; Beisatz: Art 79 Abs 3 lit c UZK normiert eine Haftungsbestimmung, welche die Zollschuld des Hehlers (erst) durch seine (iSd § 37 Abs 1 lit a FinStrG tatbildliche) Handlung entstehen lässt. Ein aus deren wiederkehrender Begehung resultierender abgabenrechtlicher Vorteil des Hehlers (vgl § 38 Abs 2 FinStrG) kommt daher nicht in Betracht. (T7)Vgl; Beisatz: Artikel 79, Absatz 3, Litera c, UZK normiert eine Haftungsbestimmung, welche die Zollschuld des Hehlers (erst) durch seine (iSd Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, FinStrG tatbildliche) Handlung entstehen lässt. Ein aus deren wiederkehrender Begehung resultierender abgabenrechtlicher Vorteil des Hehlers vergleiche Paragraph 38, Absatz 2, FinStrG) kommt daher nicht in Betracht. (T7) TE OGH 2019-07-10 13 Os 33/19f Auch TE OGH 2019-07-10 13 Os 128/18z TE OGH 2024-05-22 13 Os 120/23f vgl; nur T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131593
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