OGH Rechtssatz RS0131629 (8Ob65/17t u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0131629 Entscheidungsdatum24.03.2026 Geschäftszahl8Ob65/17t; 10Ob2/26f NormABGB §480 ABGB §481 ABGB §526 RechtssatzFür die Begründung einer Servitut mit Aufhebung der Eigentümeridentität ist vorausgesetzt, dass der Nutzen des fraglichen Grundstreifens weiter bestehen bleibt und der Grundstreifen der Benützung des herrschenden Gutes weiter dient. Eine in die Zukunft reichende (frühere) Eigentümerbefugnis setzt einen im maßgebenden Zeitpunkt aktuellen Bedarf voraus.
EntscheidungstexteTE OGH 2017-06-29 8 Ob 65/17t Beisatz: Ein Weiter-Dienen ist nur denkbar, wenn im maßgebenden Zeitpunkt der Übereignung der fragliche Nutzen konkret gegeben ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Servitut auch unmittelbar vor der Übertragung regelmäßig oder zumindest wiederkehrend ausgeübt wurde. (T1) TE OGH 2026-03-24 10 Ob 2/26f nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131629