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OGH Rechtssatz RS0131576 (8Ob94/16f u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0131576 Entscheidungsdatum28.03.2025 Geschäftszahl8Ob94/16f; 9Ob70/16h; 1Ob185/21v; 3Ob58/23k; 8Ob111/24t NormUGB §275 Abs2 BWG §62a RechtssatzÜbersteigen die Ansprüche mehrerer Geschädigter zusammen den Hafungshöchstbetrag des § 275 Abs 2 UGB, hat eine Aufteilung nach dem Prioritätsprinzip zu erfolgen.Übersteigen die Ansprüche mehrerer Geschädigter zusammen den Hafungshöchstbetrag des Paragraph 275, Absatz 2, UGB, hat eine Aufteilung nach dem Prioritätsprinzip zu erfolgen.

EntscheidungstexteTE OGH 2017-06-29 8 Ob 94/16f Beisatz: Die Erschöpfung des Haftungsfonds durch erfolgte Auszahlungen kann nur dann als anspruchsvernichtender Einwand berücksichtigt werden, wenn sie bereits vor Schluss der Verhandlung in erster Instanz eingetreten und nachgewiesen ist. In allen anderen Fällen kann das Erreichen der Haftungsgrenze nur mehr im Exekutionsverfahren durch Oppositionsklage geklärt werden. (T1); Veröff: SZ 2017/75 TE OGH 2017-09-27 9 Ob 70/16h Beis wie T1 TE OGH 2021-11-16 1 Ob 185/21v TE OGH 2023-06-21 3 Ob 58/23k Beisatz: § 275 Abs 2 UGB (und daher auch § 62a BWG) sind primär als Haftungsnormen zu Gunsten der geprüften Gesellschaft konzipiert. (T2)Beisatz: Paragraph 275, Absatz 2, UGB (und daher auch Paragraph 62 a, BWG) sind primär als Haftungsnormen zu Gunsten der geprüften Gesellschaft konzipiert. (T2) Beisatz: Der geprüften Gesellschaft kommt bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Abschlussprüfer der Vorrang gegenüber den Schadenersatzansprüchen von Drittgläubigern zu. (T3) TE OGH 2025-03-28 8 Ob 111/24t Beisatz wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131576

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