RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0131663 Entscheidungsdatum19.11.2024 Geschäftszahl10Ob24/17b; 10Ob51/20b; 10Ob50/24m NormUVG §3 Z2 UVG §4 Z1 RechtssatzEntscheidend für die Beurteilung, ob ein Unterhaltsschuldner in die von § 3 Z 2 erster Fall UVG erfassten Schuldner mit verpflichtender Exekutionsführung nach § 294a EO einzustufen ist, oder zu jener Gruppe gehört, gegen die erfolglose Fahrnisexekution kombiniert mit Exekution nach § 372 EO geführt werden muss, ist seine sozialwirtschaftliche Einordnung. Da es für die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen im Sinne des § 3 genügt, einen der beiden in § 3 Z 2 UVG angeführten exekutiven Wege zu starten, reicht es auch im Fall des § 4 Z 1 UVG aus, dass bei einem Unterhaltsschuldner mit fortlaufenden Bezügen eine Lohnexekution aussichtslos erscheint. Eine weitere Bescheinigung, dass auch eine Fahrnisexekution mit Exekution zur Sicherstellung nach § 372 EO aussichtslos erscheint, ist nicht erforderlich, selbst wenn sich der Unterhaltsschuldner zwischen Exekutionsantrag und Vorschussantrag selbständig gemacht hätte.Entscheidend für die Beurteilung, ob ein Unterhaltsschuldner in die von Paragraph 3, Ziffer 2, erster Fall UVG erfassten Schuldner mit verpflichtender Exekutionsführung nach Paragraph 294 a, EO einzustufen ist, oder zu jener Gruppe gehört, gegen die erfolglose Fahrnisexekution kombiniert mit Exekution nach Paragraph 372, EO geführt werden muss, ist seine sozialwirtschaftliche Einordnung. Da es für die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen im Sinne des Paragraph 3, genügt, einen der beiden in Paragraph 3, Ziffer 2, UVG angeführten exekutiven Wege zu starten, reicht es auch im Fall des Paragraph 4, Ziffer eins, UVG aus, dass bei einem Unterhaltsschuldner mit fortlaufenden Bezügen eine Lohnexekution aussichtslos erscheint. Eine weitere Bescheinigung, dass auch eine Fahrnisexekution mit Exekution zur Sicherstellung nach Paragraph 372, EO aussichtslos erscheint, ist nicht erforderlich, selbst wenn sich der Unterhaltsschuldner zwischen Exekutionsantrag und Vorschussantrag selbständig gemacht hätte. EntscheidungstexteTE OGH 2017-07-18 10 Ob 24/17b TE OGH 2021-03-30 10 Ob 51/20b nur: Entscheidend für die Beurteilung, ob ein Unterhaltsschuldner zu den von § 3 Z 2 erster Fall UVG erfassten Schuldnern gehört, gegen die verpflichtend eine Exekution nach § 294a EO zu führen ist, oder ob er zu jener Gruppe gehört, gegen die Fahrnisexekution kombiniert mit Exekution nach § 372 EO geführt werden muss, ist seine sozial-wirtschaftliche Einordnung. (T1)nur: Entscheidend für die Beurteilung, ob ein Unterhaltsschuldner zu den von Paragraph 3, Ziffer 2, erster Fall UVG erfassten Schuldnern gehört, gegen die verpflichtend eine Exekution nach Paragraph 294 a, EO zu führen ist, oder ob er zu jener Gruppe gehört, gegen die Fahrnisexekution kombiniert mit Exekution nach Paragraph 372, EO geführt werden muss, ist seine sozial-wirtschaftliche Einordnung. (T1) TE OGH 2024-11-19 10 Ob 50/24m vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131663
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.