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{'item': '5Ob217/16x; 2Ob155/16g; 8Ob24/17p; 10Ob60/17x; 9Ob19/20i; 2Ob184/20b; 3Ob161/21d; 8Ob125/21x; 6Ob106/22i; 7Ob112/22d; 7Ob206/22b; 2Ob11/23s;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0131601 Entscheidungsdatum26.02.2026 Geschäftszahl5Ob217/16x; 2Ob155/16g; 8Ob24/17p; 10Ob60/17x; 9Ob19/20i; 2Ob184/20b; 3Ob161/21d; 8Ob125/21x; 6Ob106/22i; 7Ob112/22d; 7Ob206/22b; 2Ob11/23s; 4Ob232/22d; 6Ob215/22v; 9Ob23/23g; 9Ob34/24a; 2Ob45/25v; 5Ob191/24k; 9Ob48/25m; 2Ob168/25g; 2Ob202/25g NormKSchG §6 Abs3 KSchG §28 Abs1 Rechtssatz§ 28 Abs 1 KSchG bezieht sich auf gesetz- oder sittenwidrige Vertragsbedingungen, worunter im Kern die Kontrolle von Willenserklärungen zu verstehen ist. Dient ein Satz bloß der Aufklärung des Verbrauchers, ist er grundsätzlich unbedenklich.Paragraph 28, Absatz eins, KSchG bezieht sich auf gesetz- oder sittenwidrige Vertragsbedingungen, worunter im Kern die Kontrolle von Willenserklärungen zu verstehen ist. Dient ein Satz bloß der Aufklärung des Verbrauchers, ist er grundsätzlich unbedenklich. EntscheidungstexteTE OGH 2017-07-20 5 Ob 217/16x Beisatz: Wird eine von Gesetzes wegen ohnehin eintretende Rechtsfolge nicht ausreichend deutlich gemacht, liegt darin keine Intransparenz iSd § 6 Abs 3 KschG. (T1)Beisatz: Wird eine von Gesetzes wegen ohnehin eintretende Rechtsfolge nicht ausreichend deutlich gemacht, liegt darin keine Intransparenz iSd Paragraph 6, Absatz 3, KschG. (T1) Beisatz: Dies gilt aber nur, soweit die Rechtslage durch die Klausel nicht verschleiert wird. (T2) TE OGH 2017-12-14 2 Ob 155/16g nur: Eine Formulierung ist grundsätzlich unbedenklich, wenn sie keine Willenserklärung des Verbrauchers enthält, sondern bloß dessen Aufklärung dient. (T3) Beisatz: Dies gilt aber nicht, wenn die Klausel dahin verstanden werden kann, dass der Verbraucher über eine Regelung nicht bloß informiert wird, sondern ihr – durch Akzeptieren der AGB – auch zustimmt. (T4) Beisatz: Hier: Information über bzw. Zustimmung zur Datenübermittlung (Klauseln 6 und 9). (T5) Veröff: SZ 2017/143 TE OGH 2017-12-20 8 Ob 24/17p Auch TE OGHOGH 2018-02-20 10 Ob 60/17x Veröff: SZ 2018/10 TE OGH 2020-09-29 9 Ob 19/20i Beis wie T4; Beisatz: Hier: AGB einer Bank - Verbandsprozess. (T6) TE OGH 2021-10-21 2 Ob 184/20b TE OGH 2021-11-25 3 Ob 161/21d nur T3 TE OGH 2022-01-25 8 Ob 125/21x Beis wie T4; Beisatz: Hier: Ein als „Hinweis“ titulierter Vertragsbestandteil (Klausel 2); Eine Tatsachenbestätigung, die in einem Vertragsformular zum Abschluss eines Schuldverhältnisses enthalten ist (Klausel 1). (T7) TE OGH 2022-09-14 6 Ob 106/22i Beis wie T4; Beisatz: Hier: Präambel, die neben der Zustimmungsfiktion auch einen ausdrücklichen Hinweis darauf enthielt, dass der Anhang (als Ganzes) Bestandteil des Mietvertrags und der AGB ist und seine Regelungen gegenüber den AGB Vorrang haben. (T8) TE OGH 2022-11-23 7 Ob 112/22d Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Datenschutzhinweis einer Versicherung. (T9) TE OGH 2023-02-21 7 Ob 206/22b vgl; Beisatz wie T4 TE OGH 2023-02-21 2 Ob 11/23s vgl; Beisatz: Hier: Mitteilung zur „Aktualisierung der Nutzungsbedingungen und der Datenschutzrichtlinie“ samt „Zustimmen“-Button bei Messenger-Dienst. als über eine bloße Aufklärung hinausgehend qualifiziert. (T10) TE OGH 2023-04-25 4 Ob 232/22d Beisatz wie T4: Hier: AGB zu Gutscheinkarte - Verbandsprozess (T11) TE OGH 2023-06-28 6 Ob 215/22v vgl; Beisatz wie T2 TE OGH 2023-07-26 9 Ob 23/23g Beisatz: Die Klausel zielt erkennbar darauf ab, die Haftung der Beklagten für den Verbraucher zugefügte Personenschäden einzuschränken. Sie kann auch nicht als bloßer Warnhinweis (im Sinne einer Wissenserklärung) verstanden werden, weil sie eine klare Rechtsfolge, nämlich den Ausschluss der Schadenersatzpflicht der Beklagten anordnet. (T12) Anm: Vgl auch 2 Ob 11/23s [Rz 7f].Anmerkung, Vgl auch 2 Ob 11/23s [Rz 7f]. TE OGH 2024-04-24 9 Ob 34/24a Beisatz wie T3 Beisatz: Gehen allerdings solche Informationsklauseln über eine bloße Aufklärung des Verbrauchers hinaus und gestalten den Vertragsinhalt – wobei (auch) die Prüfung dieser Frage nach der im Verbandsprozess gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung zu erfolgen hat –, können diese Regelungen Gegenstand der Verbandsklage nach § 28 Abs 1 KSchG sein. (T13)Beisatz: Gehen allerdings solche Informationsklauseln über eine bloße Aufklärung des Verbrauchers hinaus und gestalten den Vertragsinhalt – wobei (auch) die Prüfung dieser Frage nach der im Verbandsprozess gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung zu erfolgen hat –, können diese Regelungen Gegenstand der Verbandsklage nach Paragraph 28, Absatz eins, KSchG sein. (T13) Beisatz: Hier: Klausel als rechtliche Grundlage für Servicegebühr. (T14) TE OGH 2025-04-29 2 Ob 45/25v TE OGH 2025-06-25 5 Ob 191/24k vgl; Beisatz: Hier: Verbandsverfahren zu einer Klausel (Klausel 8) in einem Kreditkartenvertrag betreffend Zahlungsanweisungen des Inhabers einer Kreditkarte in Fremdwährungen. (T15) TE OGH 2025-07-17 9 Ob 48/25m nur T3 TE OGH 2025-11-18 2 Ob 168/25g Beisatz wie T4; Beisatz wie T13 Beisatz: Hier: Ausführungen auf der Website der Beklagten unter der Rubrik „FAQ“ zum für die Müllentsorgung zu entrichtenden Entgelt. (T17) TE OGH 2026-02-26 2 Ob 202/25g Beisatz: Hier: Teil eines Informationsblattes einer Fluglinie, das nicht Bestandteil des Buchungsvorgangs und damit des abgeschlossenen Vertrags ist. (T18) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131601

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.