Abs5;
Abs2;
Abs2;
Abs3;
Eine Durchsuchung von Orten und Gegenständen ist nicht parteiöffentlich. Nur dem von der Durchsuchung Betroffenen (Inhaber der Räumlichkeit) oder/und den weiteren in § 121 Abs 2
genannten Personen (im Ermittlungsverfahren auch der Staatsanwaltschaft als dessen Leiterin), nicht aber dem Privatankläger oder anderen Beteiligten des (Haupt‑)Verfahrens kommt in dieser jeweiligen Funktion ein Recht auf Anwesenheit zu.Eine Durchsuchung von Orten und Gegenständen ist nicht parteiöffentlich. Nur dem von der Durchsuchung Betroffenen (Inhaber der Räumlichkeit) oder/und den weiteren in Paragraph 121, Absatz 2,
genannten Personen (im Ermittlungsverfahren auch der Staatsanwaltschaft als dessen Leiterin), nicht aber dem Privatankläger oder anderen Beteiligten des (Haupt‑)Verfahrens kommt in dieser jeweiligen Funktion ein Recht auf Anwesenheit zu. EntscheidungstexteTE OGH 2017-08-23 15 Os 7/17v Beisatz: Diese Sicht ergibt sich aus dem Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Norm und der Problematik des durch ein solches Recht bewirkten Eingriffs in die Privatsphäre des Betroffenen (Art 8 MRK) und der Verfahrensverzögerung (Art 6 Abs 1 MRK). (T1)Beisatz: Diese Sicht ergibt sich aus dem Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Norm und der Problematik des durch ein solches Recht bewirkten Eingriffs in die Privatsphäre des Betroffenen (Artikel 8, MRK) und der Verfahrensverzögerung (Artikel 6, Absatz eins, MRK). (T1) Beisatz: Dem Privatankläger kommen nur jene Rechte zu, die der Staatsanwaltschaft im Hauptverfahren zustehen. (T2) Beisatz: Parteiöffentlichkeit im Hauptverfahren darf aufgrund des Prinzips der Waffengleichheit nicht einseitig gewährt werden. Ein (bloß) aus anderer Stellung als der eines Beteiligten resultierendes Anwesenheitsrecht (§ 121 Abs 2
) bewirkt jedoch keine Einseitigkeit. (T3)Beisatz: Parteiöffentlichkeit im Hauptverfahren darf aufgrund des Prinzips der Waffengleichheit nicht einseitig gewährt werden. Ein (bloß) aus anderer Stellung als der eines Beteiligten resultierendes Anwesenheitsrecht (Paragraph 121, Absatz 2,
) bewirkt jedoch keine Einseitigkeit. (T3) Beisatz: Im Hauptverfahren ist außerhalb der Hauptverhandlung nur ein vom Vorsitzenden allein oder einem Beisitzer vorgenommener Augenschein parteiöffentlich, während dies für sonstige Beiweisaufnahmen oder solche vorbereitende/sichernde Zwangsmaßnahmen nicht gilt. (T4) Beisatz: Defiziten der Rechtsverfolgung bei einer von der Kriminalpolizei in Abwesenheit des Privatanklägers durchgeführten Durchsuchung (zB wenn es um die Sicherstellung ausgekundschafteter Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse geht) kann durch entsprechend genaue Determinierung des Durchsuchungsantrags, erforderlichenfalls auch durch Beiziehung eines im Rahmen der Durchsuchung Befund aufnehmenden Sachverständigen Rechnung getragen werden. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131616
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.