RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0131785 Entscheidungsdatum22.05.2025 Geschäftszahl8Ob89/17x; 1Ob9/19h; 3Ob101/19b; 1Ob25/21i; 10Ob11/21x; 9Ob77/21w; 1Ob89/22b; 6Ob26/24b; 4Ob126/24v; 4Ob12/25f NormABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 BaABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013 §231 Ba RechtssatzNach dem betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodell besteht ein Geldunterhaltsanspruch des Kindes nur dann nicht mehr, wenn die Betreuungsleistungen der Eltern nahezu gleichwertig und die sonstigen Naturalleistungen annähernd gleichwertig sind und zudem ihr maßgebliches Einkommen halbwegs gleich hoch ist. EntscheidungstexteTE OGH 2017-08-24 8 Ob 89/17x Beisatz: Die Beurteilung als "gleichwertige Betreuungsleistungen" erlaubt nur ganz geringfügige Unterschiede. (T1) Beisatz: Bei der Beurteilung, ob die Naturalleistungen etwa (annähernd) gleichwertig sind, kommt es nur auf die bedarfsdeckenden, also nach den konkreten Bedürfnissen des Kindes zweckmäßigen Leistungen an. (T2) Beisatz: Für den Fall, dass bei gleichwertigen Betreuungsleistungen ein Elternteil neben der Betreuung (im engeren Sinn) zusätzlich die notwendigen bedarfsdeckenden Aufwendungen (zB Bekleidung) überwiegend trägt, ist das betreuungsrechtliche Unterhaltsmodell nicht anwendbar, sondern es bleibt bei der Unterhaltsbemessung nach der Prozentsatzmethode. (T3) Beisatz: Der für diesen Fall teilweise vertretene "Ausgleichsanspruch", der dem Kind gegen den minderleistenden Elternteil zu Handen des mehrleistenden Elternteils zustehen soll, wird abgelehnt. (T4) Beisatz: Gegenteilig zu RS0130655. (T5); Veröff: SZ 2017/86 TE OGH 2019-03-05 1 Ob 9/19h Auch; Beis wie T3 TE OGH 2019-08-29 3 Ob 101/19b Auch; Beisatz: Bei 38 % : 62 % keine Gleichwertigkeit (so schon 5 Ob 189/18g). (T6) TE OGH 2021-09-07 1 Ob 25/21i Vgl TE OGH 2021-12-14 10 Ob 11/21x TE OGH 2022-01-27 9 Ob 77/21w TE OGH 2022-05-18 1 Ob 89/22b Vgl; Beisatz: Hier: Bei 42 % : 58 % ist es vertretbar keine Gleichwertigkeit anzunehmen. (T7) TE OGH 2024-03-20 6 Ob 26/24b TE OGH 2024-08-27 4 Ob 126/24v TE OGH 2025-05-22 4 Ob 12/25f Beisatz wie T2 Beisatz: Für die Beurteilung, ob das betreuungsrechtliche Unterhaltsmodell zur Anwendung gelangt, kommt es nicht allein auf eine Gegenüberstellung von Betreuungszeiten an; vielmehr ist zu fragen, ob das von den Eltern gelebte Modell bei wertender Gesamtbetrachtung als nahezu gleichwertige Aufteilung von laufendem Aufwand und Verantwortung verstanden werden kann, und somit auch zu einer regelmäßigen Entlastung des anderen Elternteils führt. (T8) Beisatz: Bei unterschiedlich hohen Einkommen kann sich ein Restgeldunterhaltsanspruch des Kindes ergeben, wobei Einkommensunterschiede bis zu einem Drittel hinzunehmen sind. (T9) Beisatz: Durch den Restgeldunterhaltsanspruch gegenüber dem leistungsfähigeren Elternteil soll das Kind in die Lage versetzt werden, während der Zeit der Betreuung im Haushalt des schlechter verdienenden Elternteils am (höheren) Lebensstandard des anderen weiterhin teilzunehmen. (T10) Beisatz: Ein allfälliger (laufender) Restgeldunterhaltsanspruch des Kindes gegenüber einem leistungsfähigeren Elternteil wäre dadurch zu ermitteln, dass zunächst (fiktiv) die Ansprüche des Kindes gegenüber beiden Elternteilen nach der Prozentwertmethode zu ermitteln sind, sodann diese Ansprüche zu saldieren sind und schließlich der Saldo zu halbieren ist. (T11) Beisatz: Hier: Grenzfall betreuungsrechtliches Unterhaltsmodell (erforderliche Verfahrensergänzung mangels entscheidungsrelevanter Feststellungen). (T12) Anm: Vgl hierzu 4 Ob 16/13a; 6 Ob 18/22y; 1 Ob 158/15iAnmerkung, Vgl hierzu 4 Ob 16/13a; 6 Ob 18/22y; 1 Ob 158/15i European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131785
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.