OGH Rechtssatz RS0131786 (8Ob89/17x u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0131786 Entscheidungsdatum22.07.2025 Geschäftszahl8Ob89/17x; 9Ob57/17y; 1Ob9/19h; 1Ob13/19x; 1Ob25/21i; 9Ob77/21w; 4Ob80/25f NormABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 BaABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013 §231 Ba RechtssatzBei gleichwertigen Betreuungsleistungen und gleichwertigen sonstigen Naturalleistungen, aber unterschiedlichem Einkommen der Eltern, ist der fiktive Geldunterhaltsanspruch des Kindes gegen jeden Elternteil nach der Prozentsatzmethode zu ermitteln, die derart ermittelten Beträge sind dann unter Berücksichtigung der Transferzahlungen zu halbieren und sodann zu saldieren. Die auf diese Weise errechnete Differenz ergibt den Restgeldunterhaltsanspruch (Ergänzungsunterhaltsanspruch) des Kindes gegenüber dem besser verdienenden Elternteil. Die von diesem tatsächlich erbrachten Naturalleistungen, wie etwa Taschengeld oder Handykosten, sind vom verbleibenden Restgeldunterhalt nicht abzuziehen.
EntscheidungstexteTE OGH 2017-08-24 8 Ob 89/17x Bemerkung: So bereits 1 Ob 158/15i. (T1) Beisatz: Durch diesen Ergänzungsunterhalt soll das Kind in die Lage versetzt werden, während der Zeit der Betreuung im Haushalt des schlechter verdienenden Elternteils am höheren Lebensstandard des anderen Elternteils weiterhin teilzunehmen. Der Restgeldunterhalt (Ergänzungsunterhalt) soll damit die aus den unterschiedlichen Einkommen der Eltern resultierenden unterschiedlichen Lebensverhältnisse ausgleichen. In einem solchen Fall kommt es ‑ trotz betreuungsrechtlichem Unterhaltsmodell ‑ nicht zum Entfall des Geldunterhalts. (T2); Veröff: SZ 2017/86 TE OGH 2018-04-25 9 Ob 57/17y Auch TE OGH 2019-03-05 1 Ob 9/19h Vgl; Beisatz: Die Beurteilung, ob ein annähernd gleiches Einkommen vorliegt, ist jeweils von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Die Festlegung einer allgemeinen exakten Prozentgrenze bzw des dieser zugrundeliegenden Ausgangswerts ist damit nicht zielführend. (T3) TE OGH 2019-04-03 1 Ob 13/19x Beisatz: Maßgeblich für die Beurteilung des Ausmaßes der Betreuung ist regelmäßig die tatsächliche Betreuung im einzelnen Kalenderjahr. (T4) Beisatz: Für zukünftige Unterhaltsleistungen ist auf die konkrete Ausübung des Kontaktrechts in einem angemessenen Zeitraum vor der Beschlussfassung erster Instanz abzustellen. (T5) TE OGH 2021-09-07 1 Ob 25/21i Vgl TE OGH 2022-01-27 9 Ob 77/21w Beis wie T2 TE OGH 2025-07-22 4 Ob 80/25f Beisatz: Hier: zur Frage der Notwendigkeit eines Kollisionskurators nach § 277 Abs 2 ABGB, § 5 Abs 2 Z 1 AußStrG. (T6)Beisatz: Hier: zur Frage der Notwendigkeit eines Kollisionskurators nach Paragraph 277, Absatz 2, ABGB, Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131786