OGH Rechtssatz RS0131904 (6Ob127/17w)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0131904 Entscheidungsdatum29.08.2017 Geschäftszahl6Ob127/17w NormABGB §1216a Abs2 RechtssatzEine "andere Art der Auseinandersetzung" im Sinne des § 1216a Abs 2 ABGB liegt bei der Veräußerung des Gesamtunternehmens nur dann vor, wenn der Erlös aus der Veräußerung nicht zur Befriedigung der Gläubiger verwendet, sondern sogleich unter den Gesellschaftern verteilt würde.Eine "andere Art der Auseinandersetzung" im Sinne des Paragraph 1216 a, Absatz 2, ABGB liegt bei der Veräußerung des Gesamtunternehmens nur dann vor, wenn der Erlös aus der Veräußerung nicht zur Befriedigung der Gläubiger verwendet, sondern sogleich unter den Gesellschaftern verteilt würde.
EntscheidungstexteTE OGH 2017-08-29 6 Ob 127/17w Veröff: SZ 2017/90 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131904