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OGH Rechtssatz RS0131691 (18ONc1/17t)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0131691 Entscheidungsdatum07.09.2017 Geschäftszahl18ONc1/17t NormZPO §594 Abs2 RechtssatzDie Bezugnahme auf „Fairness“ anstelle auf „Gleichheit“ in § 594 Abs 2 ZPO macht deutlich, dass nicht lediglich auf eine „formale Gleichheit“ abgestellt werden soll. Faire Behandlung bedeutet außerdem nicht, dass beide Parteien tatsächlich im gleichen Maße an dem Verfahren beteiligt waren. Entscheidend ist, dass einer Partei eine faire Möglichkeit zur Teilnahme am Verfahren eröffnet wurde.Die Bezugnahme auf „Fairness“ anstelle auf „Gleichheit“ in Paragraph 594, Absatz 2, ZPO macht deutlich, dass nicht lediglich auf eine „formale Gleichheit“ abgestellt werden soll. Faire Behandlung bedeutet außerdem nicht, dass beide Parteien tatsächlich im gleichen Maße an dem Verfahren beteiligt waren. Entscheidend ist, dass einer Partei eine faire Möglichkeit zur Teilnahme am Verfahren eröffnet wurde.

EntscheidungstexteTE OGH 2017-09-07 18 ONc 1/17t Beisatz: Gewährung ungleich langer Fristen. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131691

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.