Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

OGH Rechtssatz RS0131654 (15Os86/17m)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0131654 Entscheidungsdatum19.09.2017 Geschäftszahl15Os86/17m; 11Os45/20g; 11Os49/20w NormStGB §64 Abs1; StGB §64 Abs2 RechtssatzErfüllt eine im Ausland begangene Tat eine der Bedingungen des § 64 Abs 1 StGB, gelten für ihre strafrechtliche Beurteilung die österreichischen Strafgesetze uneingeschränkt. Daher ist bei echter Idealkonkurrenz zusätzlich zu jener Subsumtionsbestimmung, die die Voraussetzungen des § 64 Abs 1 StGB erfüllt, eine weitere unabhängig davon anwendbar, ob sie selbst diesen Kriterien entspricht.Erfüllt eine im Ausland begangene Tat eine der Bedingungen des Paragraph 64, Absatz eins, StGB, gelten für ihre strafrechtliche Beurteilung die österreichischen Strafgesetze uneingeschränkt. Daher ist bei echter Idealkonkurrenz zusätzlich zu jener Subsumtionsbestimmung, die die Voraussetzungen des Paragraph 64, Absatz eins, StGB erfüllt, eine weitere unabhängig davon anwendbar, ob sie selbst diesen Kriterien entspricht.

EntscheidungstexteTE OGH 2017-09-19 15 Os 86/17m Beisatz: Dafür spricht auch § 64 Abs 2 StGB, wonach die österreichischen Strafgesetze für eine Auslandstat selbst dann gelten, wenn ein Schuldspruch wegen einer strafbaren Handlung iSd Z 1 bis 11 des § 64 Abs 1 StGB infolge deren Verdrängung nach den Regeln der Scheinkonkurrenz gar nicht erfolgen kann. (T1)Beisatz: Dafür spricht auch Paragraph 64, Absatz 2, StGB, wonach die österreichischen Strafgesetze für eine Auslandstat selbst dann gelten, wenn ein Schuldspruch wegen einer strafbaren Handlung iSd Ziffer eins bis 11 des Paragraph 64, Absatz eins, StGB infolge deren Verdrängung nach den Regeln der Scheinkonkurrenz gar nicht erfolgen kann. (T1) Beisatz: Gegenteilig zu RS0092073 [T3]. (T2) TE OGH 2020-05-08 11 Os 45/20g TE OGH 2021-01-08 11 Os 49/20w Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131654

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.