OGH Rechtssatz RS0131760 (11Os76/17m)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0131760 Entscheidungsdatum17.10.2017 Geschäftszahl11Os76/17m NormStGB §19a RechtssatzDas Tatobjekt eines Diebstahls oder einer Hehlerei als solches wird weder zur Begehung der Tat verwendet (Tatmittel) noch durch sie hervorgebracht (Tatprodukt). Dies auch dann, wenn es durch die Tat – etwa durch seine Verwertung unterstützende (§ 164 Abs 1 StGB) Umgestaltungs‑, Aus‑ oder Einbaumaßnahmen – (bloß) verändert wird. Außerdem geht es – in der Regel (vgl allerdings § 371 ABGB) – nicht in das Eigentum des Täters über.Das Tatobjekt eines Diebstahls oder einer Hehlerei als solches wird weder zur Begehung der Tat verwendet (Tatmittel) noch durch sie hervorgebracht (Tatprodukt). Dies auch dann, wenn es durch die Tat – etwa durch seine Verwertung unterstützende (Paragraph 164, Absatz eins, StGB) Umgestaltungs‑, Aus‑ oder Einbaumaßnahmen – (bloß) verändert wird. Außerdem geht es – in der Regel vergleiche allerdings Paragraph 371, ABGB) – nicht in das Eigentum des Täters über.
EntscheidungstexteTE OGH 2017-10-17 11 Os 76/17m European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131760