RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0131829 Entscheidungsdatum25.10.2017 Geschäftszahl6Ob175/17d; 6Ob221/17v; 6Ob200/17f NormUGB §285 Abs3 RechtssatzEine Mäßigung der Zwangsstrafe nach § 285 Abs 3 UGB kommt nur dann in Betracht, wenn – neben anderen Voraussetzungen – die „Einbringung“ für den Antragsteller mit besonderer Härte verbunden ist, womit dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit angesprochen ist. Offenlegungspflichtige, die die Zwangsstrafe ohne besondere Schwierigkeiten bezahlen können, werden daher von § 285 Abs 3 Z 1 UGB nicht erfasst, auch wenn die übrigen Voraussetzungen des § 285 Abs 3 UGB erfüllt sind. Die Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle müssen nämlich kumulativ vorliegen. Andere als finanzielle Gesichtspunkte spielen im Rahmen der nach § 285 Abs 3 Z 1 UGB vorzunehmenden Abwägung keine Rolle.Eine Mäßigung der Zwangsstrafe nach Paragraph 285, Absatz 3, UGB kommt nur dann in Betracht, wenn – neben anderen Voraussetzungen – die „Einbringung“ für den Antragsteller mit besonderer Härte verbunden ist, womit dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit angesprochen ist. Offenlegungspflichtige, die die Zwangsstrafe ohne besondere Schwierigkeiten bezahlen können, werden daher von Paragraph 285, Absatz 3, Ziffer eins, UGB nicht erfasst, auch wenn die übrigen Voraussetzungen des Paragraph 285, Absatz 3, UGB erfüllt sind. Die Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle müssen nämlich kumulativ vorliegen. Andere als finanzielle Gesichtspunkte spielen im Rahmen der nach Paragraph 285, Absatz 3, Ziffer eins, UGB vorzunehmenden Abwägung keine Rolle. EntscheidungstexteTE OGH 2017-10-25 6 Ob 175/17d TE OGH 2017-11-21 6 Ob 221/17v Auch; nur: Die Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle müssen kumulativ vorliegen. (T1) TE OGH 2017-11-21 6 Ob 200/17f Auch; nur: Eine Mäßigung der Zwangsstrafe nach § 285 Abs 3 UGB kommt nur dann in Betracht, wenn – neben anderen Voraussetzungen – die „Einbringung“ für den Antragsteller mit besonderer Härte verbunden ist, womit dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit angesprochen ist. Offenlegungspflichtige, die die Zwangsstrafe ohne besondere Schwierigkeiten bezahlen können, werden daher von § 285 Abs 3 Z 1 UGB nicht erfasst, auch wenn die übrigen Voraussetzungen des § 285 Abs 3 UGB erfüllt sind. Die Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle müssen nämlich kumulativ vorliegen. (T2)Auch; nur: Eine Mäßigung der Zwangsstrafe nach Paragraph 285, Absatz 3, UGB kommt nur dann in Betracht, wenn – neben anderen Voraussetzungen – die „Einbringung“ für den Antragsteller mit besonderer Härte verbunden ist, womit dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit angesprochen ist. Offenlegungspflichtige, die die Zwangsstrafe ohne besondere Schwierigkeiten bezahlen können, werden daher von Paragraph 285, Absatz 3, Ziffer eins, UGB nicht erfasst, auch wenn die übrigen Voraussetzungen des Paragraph 285, Absatz 3, UGB erfüllt sind. Die Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle müssen nämlich kumulativ vorliegen. (T2) Beisatz: Der Antragsteller hat zum Nachweis der Voraussetzungen des § 285 Abs 3 UGB seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenzulegen. (T3)Beisatz: Der Antragsteller hat zum Nachweis der Voraussetzungen des Paragraph 285, Absatz 3, UGB seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenzulegen. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131829
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.