Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

OGH Rechtssatz RS0131783 (8Ob114/17y)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0131783 Entscheidungsdatum25.10.2017 Geschäftszahl8Ob114/17y; 1Ob122/22f NormABGB idF DaKRÄG (BGBl I Nr 28/2010) §986 Abs1ABGB in der Fassung DaKRÄG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 28 aus 2010,) §986 Abs1 RechtssatzDer Darlehensvertrag begründet ein Dauerschuldverhältnis. Er kann auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden. Eine Befristungsvereinbarung muss ausreichend bestimmt und unzweifelhaft erfolgen. Der Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags muss von vornherein objektiv feststellbar und darf nicht vollkommen ungewiss sein. Die Laufzeit kann sich auch aus dem Zweck des Vertrags oder aus der Parteienabsicht ergeben.

Möglich ist auch die Vereinbarung einer Mindestdauer. Auf solche Verträge sind nach Ablauf der Mindestzeit die Regeln über unbefristete Verträge anzuwenden.

EntscheidungstexteTE OGH 2017-10-25 8 Ob 114/17y Beisatz: Ob die konkrete Vertragsgestaltung diesen Grundsätzen entspricht, ist durch Vertragsauslegung zu ermitteln. Dabei handelt es sich um eine typische Einzelfallbeurteilung, die in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage begründet. (T1) TE OGH 2022-07-14 1 Ob 122/22f Auch; Beis wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131783

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.