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{'item': '20Ds11/17y'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0131756 Entscheidungsdatum14.11.2017 Geschäftszahl20Ds11/17y NormDSt §1 Abs1; RL-BA 2015 §1 Abs1; RL-BA 2015 §1 Abs3; VerbotsG §3h RechtssatzSowohl die Berufspflichtenverletzung als auch die Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes kann auf der Übertretung einer gesetzlichen Bestimmung oder verfestigter Standesauffassungen (§ 1 Abs 3 RL‑BA 2015) beruhen, wobei für Letztere Richtlinien oder (Standes‑)Judikatur von – wenngleich nicht ausschließlicher – Bedeutung sind, vorausgesetzt sie stehen in einer dem Klarheitsgebot entsprechenden Bestimmtheit im Vorhinein fest. Dies schließt die Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe nicht aus, wenn sie einen so weit bestimmbaren Inhalt haben, dass der Rechtsunterworfene sein Verhalten danach einrichten und die Anwendung der Begriffe durch die Behörde auf ihre Übereinstimmung mit dem Gesetz überprüft werden kann.Sowohl die Berufspflichtenverletzung als auch die Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes kann auf der Übertretung einer gesetzlichen Bestimmung oder verfestigter Standesauffassungen (Paragraph eins, Absatz 3, RL‑BA 2015) beruhen, wobei für Letztere Richtlinien oder (Standes‑)Judikatur von – wenngleich nicht ausschließlicher – Bedeutung sind, vorausgesetzt sie stehen in einer dem Klarheitsgebot entsprechenden Bestimmtheit im Vorhinein fest. Dies schließt die Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe nicht aus, wenn sie einen so weit bestimmbaren Inhalt haben, dass der Rechtsunterworfene sein Verhalten danach einrichten und die Anwendung der Begriffe durch die Behörde auf ihre Übereinstimmung mit dem Gesetz überprüft werden kann. EntscheidungstexteTE OGH 2017-11-14 20 Ds 11/17y Beisatz: Auch wenn § 3h VerbotsG strafrechtlich nur die Leugnung und das Verharmlosen der nationalsozialistischen Verbrechen in ihrem Kern unter strafrechtliche Sanktion stellt, darf der Rechtsanwalt, der im Hinblick auf sein rechtliches Fachwissen und die Verpflichtung, die Gesetze zu beachten (§ 1 Abs 1 RL‑BA 2015), eine besondere Vertrauensstellung in der Öffentlichkeit in Anspruch nimmt, in der Ausübung seines Berufs nicht einmal den Eindruck erzeugen, er wolle – im Widerspruch zur Wertung des Verbotsgesetzes – derartige notorische Tatsachen bezweifeln oder relativieren. (T1)Beisatz: Auch wenn Paragraph 3 h, VerbotsG strafrechtlich nur die Leugnung und das Verharmlosen der nationalsozialistischen Verbrechen in ihrem Kern unter strafrechtliche Sanktion stellt, darf der Rechtsanwalt, der im Hinblick auf sein rechtliches Fachwissen und die Verpflichtung, die Gesetze zu beachten (Paragraph eins, Absatz eins, RL‑BA 2015), eine besondere Vertrauensstellung in der Öffentlichkeit in Anspruch nimmt, in der Ausübung seines Berufs nicht einmal den Eindruck erzeugen, er wolle – im Widerspruch zur Wertung des Verbotsgesetzes – derartige notorische Tatsachen bezweifeln oder relativieren. (T1) Beisatz: Mag es auch bislang keine einschlägige Judikatur zu dieser Rechtsfrage geben, ist im Gegenstand von einer aufgrund der gesetzlichen Vorgaben bestimmbaren Standesauffassung auszugehen, nach der sich der Rechtsunterworfene ausrichten konnte. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131756

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.