OGH Rechtssatz RS0131859 (1Ob133/17s)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0131859 Entscheidungsdatum15.11.2017 Geschäftszahl1Ob133/17s; 1Ob107/18v; 1Ob184/19v; 1Ob166/22a NormABGB §98; EheG §83; EheG §91 Abs2 RechtssatzInvestitionen in das landwirtschaftliche Unternehmen sind nach § 91 Abs 2 EheG – so schon der Wortlaut und auch die Intention des Gesetzgebers – nur insofern zu berücksichtigen, als sie auf eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse zurückzuführen sind. Die Mitwirkung im Erwerb des anderen (und damit die Arbeitsleistung für das Unternehmen des anderen) ist – soweit sie nicht anders abgegolten wurde (vgl § 98 ABGB) – ebenso wie „mittelbare Beitragsleistungen“ durch Haushaltsführung, Kindererziehung und Pflegeleistungen bei der Festlegung des Aufteilungsschlüssels nach § 83 zu berücksichtigen und nicht von § 91 Abs 2 EheG erfasst.Investitionen in das landwirtschaftliche Unternehmen sind nach Paragraph 91, Absatz 2, EheG – so schon der Wortlaut und auch die Intention des Gesetzgebers – nur insofern zu berücksichtigen, als sie auf eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse zurückzuführen sind. Die Mitwirkung im Erwerb des anderen (und damit die Arbeitsleistung für das Unternehmen des anderen) ist – soweit sie nicht anders abgegolten wurde vergleiche Paragraph 98, ABGB) – ebenso wie „mittelbare Beitragsleistungen“ durch Haushaltsführung, Kindererziehung und Pflegeleistungen bei der Festlegung des Aufteilungsschlüssels nach Paragraph 83, zu berücksichtigen und nicht von Paragraph 91, Absatz 2, EheG erfasst.
EntscheidungstexteTE OGH 2017-11-15 1 Ob 133/17s Bem: Mit ausführlicher Begründung zu der in der Literatur divergierend beantworteten Frage, ob auch Arbeitsleistungen nach § 91 Abs 2 EheG zu berücksichtigen sind. (T1); Veröff: SZ 2017/129Bem: Mit ausführlicher Begründung zu der in der Literatur divergierend beantworteten Frage, ob auch Arbeitsleistungen nach Paragraph 91, Absatz 2, EheG zu berücksichtigen sind. (T1); Veröff: SZ 2017/129 TE OGH 2018-09-26 1 Ob 107/18v TE OGH 2019-10-23 1 Ob 184/19v TE OGH 2022-10-12 1 Ob 166/22a Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131859