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{'item': '5Ob74/17v; 5Ob242/18a; 5Ob150/19y; 5Ob128/20i; 5Ob140/20d; 5Ob214/20m; 5Ob104/21m; 5Ob115/21d; 5Ob100/21y; 5Ob20/22k; 5Ob83/22z; 5Ob177/22y;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0131812 Entscheidungsdatum30.04.2025 Geschäftszahl5Ob74/17v; 5Ob242/18a; 5Ob150/19y; 5Ob128/20i; 5Ob140/20d; 5Ob214/20m; 5Ob104/21m; 5Ob115/21d; 5Ob100/21y; 5Ob20/22k; 5Ob83/22z; 5Ob177/22y; 5Ob27/23s; 5Ob110/24y NormMRG §16 Abs4 RichtWG §2 Abs3 RechtssatzIn Wien als Referenzgebiet ist für die Beurteilung der Durchschnittlichkeit der Lage eines Hauses nicht regelhaft maximal der jeweilige Gemeindebezirk heranzuziehen, sondern es ist auf jene Teile des Wiener Stadtgebiets abzustellen, die einander nach der Verkehrsauffassung in ihren Bebauungsmerkmalen gleichen und (daher) ein einigermaßen einheitliches Wohngebiet darstellen. Im vorliegenden Fall des im

  1. Bezirk gelegenen Hauses sind das die innerstädtischen Gebiete mit der dafür typischen geschlossenen und mehrgeschossigen Verbauung. Im Vergleich zu diesen relevanten Lagen Wiens rechtfertigen die im vorliegenden Fall festgestellte Erschließung der Wohnumgebung des Hauses mit öffentlichen Verkehrsmitteln und die dort bestehenden Möglichkeiten der Nahversorgung die Annahme einer überdurchschnittlichen Lage im Sinne des § 16 Abs 4 MRG nicht.In Wien als Referenzgebiet ist für die Beurteilung der Durchschnittlichkeit der Lage eines Hauses nicht regelhaft maximal der jeweilige Gemeindebezirk heranzuziehen, sondern es ist auf jene Teile des Wiener Stadtgebiets abzustellen, die einander nach der Verkehrsauffassung in ihren Bebauungsmerkmalen gleichen und (daher) ein einigermaßen einheitliches Wohngebiet darstellen. Im vorliegenden Fall des im
  2. Bezirk gelegenen Hauses sind das die innerstädtischen Gebiete mit der dafür typischen geschlossenen und mehrgeschossigen Verbauung. Im Vergleich zu diesen relevanten Lagen Wiens rechtfertigen die im vorliegenden Fall festgestellte Erschließung der Wohnumgebung des Hauses mit öffentlichen Verkehrsmitteln und die dort bestehenden Möglichkeiten der Nahversorgung die Annahme einer überdurchschnittlichen Lage im Sinne des Paragraph 16, Absatz 4, MRG nicht. EntscheidungstexteTE OGH 2017-11-20 5 Ob 74/17v Veröff: SZ 2017/131 TE OGH 2019-03-20 5 Ob 242/18a TE OGH 2020-04-22 5 Ob 150/19y TE OGH 2020-09-02 5 Ob 128/20i TE OGH 2020-08-25 5 Ob 140/20d nur: In Wien als Referenzgebiet ist für die Beurteilung der Durchschnittlichkeit der Lage eines Hauses nicht regelhaft maximal der jeweilige Gemeindebezirk heranzuziehen, sondern es ist auf jene Teile des Wiener Stadtgebiets abzustellen, die einander nach der Verkehrsauffassung in ihren Bebauungsmerkmalen gleichen und (daher) ein einigermaßen einheitliches Wohngebiet darstellen. (T1) Beisatz: Hier: Wohnung im
  3. Wiener Gemeindebezirk. (T2) TE OGH 2020-12-11 5 Ob 214/20m Beisatz: Hier: im
  4. Wiener Gemeindebezirk und in unmittelbarer Nähe der zu 5 Ob 74/17v beurteilten Liegenschaft liegende Wohnung. (T3) TE OGH 2021-07-20 5 Ob 104/21m nur T1 Anm: Veröff: SZ 2021/69Anmerkung, Veröff: SZ 2021/69 TE OGH 2021-09-23 5 Ob 115/21d TE OGH 2021-10-07 5 Ob 100/21y Beisatz: Hier: Wohnung im
  5. Wiener Gemeindebezirk. (T4) TE OGH 2022-03-31 5 Ob 20/22k TE OGH 2022-10-06 5 Ob 83/22z Beisatz: Hier: Wohnung im
  6. Wiener Gemeindebezirk. (T5) TE OGH 2022-12-12 5 Ob 177/22y Beis wie T3 TE OGH 2023-05-31 5 Ob 27/23s nur T1 TE OGH 2025-04-30 5 Ob 110/24y vgl; nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131812

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.