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OGH Rechtssatz RS0131862 (1Ob190/17y)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0131862 Entscheidungsdatum29.11.2017 Geschäftszahl1Ob190/17y; 1Ob17/19k NormABGB §879 Abs1 CI; StEG 1969 §1; StGB §168; StGB §168a RechtssatzIm Rahmen des § 1 StEG 1969 ist ein Verdienstentgangsbegehren, das sich auf unterbliebene Gewinne aus einer im Ausland ausgeübten Tätigkeit stützt, welche nach den Wertungen des österreichischen Rechts im Inland nicht nur verboten, sondern sogar mit der Sanktion gerichtlicher Strafbarkeit belegt ist und Ansprüche aus einer solchen Tätigkeit im Dienste des Schutzes von Spielteilnehmern pönalisiert, nicht ersatzfähig, auch wenn die Tätigkeit im Ausland möglicherweise erlaubt ist, da dem österreichischen Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, er hätte die – weitgehend verschuldensunabhängige – Ersatzpflicht des Staats auf derartige Gewinne erstrecken wollen.Im Rahmen des Paragraph eins, StEG 1969 ist ein Verdienstentgangsbegehren, das sich auf unterbliebene Gewinne aus einer im Ausland ausgeübten Tätigkeit stützt, welche nach den Wertungen des österreichischen Rechts im Inland nicht nur verboten, sondern sogar mit der Sanktion gerichtlicher Strafbarkeit belegt ist und Ansprüche aus einer solchen Tätigkeit im Dienste des Schutzes von Spielteilnehmern pönalisiert, nicht ersatzfähig, auch wenn die Tätigkeit im Ausland möglicherweise erlaubt ist, da dem österreichischen Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, er hätte die – weitgehend verschuldensunabhängige – Ersatzpflicht des Staats auf derartige Gewinne erstrecken wollen.

EntscheidungstexteTE OGH 2017-11-29 1 Ob 190/17y Beisatz: Hier: Zu § 168a StGB; Verbot von Ketten- und Pyramidenspielen. (T1); Veröff: SZ 2017/137Beisatz: Hier: Zu Paragraph 168 a, StGB; Verbot von Ketten- und Pyramidenspielen. (T1); Veröff: SZ 2017/137 TE OGH 2019-03-05 1 Ob 17/19k European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131862

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.