7Bs182/17i
RIS Dokument GerichtOLG Linz RechtssatznummerRL0000191 Entscheidungsdatum14.12.2017 Geschäftszahl7Bs182/17i NormStGB §195 Abs3; StPO §92 RechtssatzAuch wenn es sich beim Verborgenhalten eines Kindes nach § 195 Abs 1 StGB um ein Dauerdelikt handelt, muss vor Einbringung eines weiteren "neuen" Strafantrags eine sich auf diese "neue" Tat beziehende Ermächtigung erteilt werden.Auch wenn es sich beim Verborgenhalten eines Kindes nach Paragraph 195, Absatz eins, StGB um ein Dauerdelikt handelt, muss vor Einbringung eines weiteren "neuen" Strafantrags eine sich auf diese "neue" Tat beziehende Ermächtigung erteilt werden.
EntscheidungstexteTE OLG Linz 2017-12-14 7 Bs 182/17i European Case Law IdentifierECLI:AT:OLG0459:2017:RL0000191