OGH Rechtssatz RS0131947 (8ObA59/17k u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0131947 Entscheidungsdatum19.02.2026 Geschäftszahl8ObA59/17k; 8ObA43/22i; 8ObA15/24z; 9ObA68/25b NormArbVG §29 ArbVG §97 RechtssatzIn einer unzulässigen Betriebsvereinbarung zugunsten des Arbeitgebers vorgesehene Änderungs- und Beendigungsvorbehalte sowie Gestaltungsvorbehalte bleiben im Fall der Einbeziehung in den Einzelarbeitsvertrag grundsätzlich bestehen. Der Arbeitgeber muss für die Ausübung derartiger Gestaltungsrechte die allgemeinen arbeitsvertraglichen Schranken, insbesondere die Ausübungsschranke des billigen Ermessens beachten. In Bezug auf materielle Gestaltungsrechte, die sich auf konkrete Ansprüche der Arbeitnehmer beziehen, bleiben keine Mitwirkungsbefugnisse des Betriebsrats bestehen. In einem solchen Fall ist eine Umdeutung in einen Gestaltungsvorbehalt des Arbeitgebers vorzunehmen, den dieser aber nur nach billigem Ermessen ausüben darf.
EntscheidungstexteTE OGH 2017-12-20 8 ObA 59/17k TE OGH 2022-07-18 8 ObA 43/22i Vgl; Beisatz: Hier: In zulässiger Betriebsvereinbarung auch noch für leistungsberechtigte Pensionisten (ausgeschiedene Arbeitnehmer) vorgesehenes Gestaltungsrecht „im Einvernehmen mit dem Zentralbetriebsrat“. (T1) TE OGH 2024-06-26 8 ObA 15/24z TE OGH 2026-02-19 9 ObA 68/25b European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131947