RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0131849 Entscheidungsdatum20.12.2017 Geschäftszahl10Ob36/17t; 10Ob63/19s NormAEUV Lissabon Art267; SEPA-VO Art9 Abs2 RechtssatzDem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (SEPA‑Verordnung) dahin auszulegen, dass dem Zahlungsempfänger verboten wird, die Zahlung im SEPA‑Lastschriftverfahren vom Wohnsitz des Zahlers in dem Mitgliedstaat abhängig zu machen, in dem auch der Zahlungsempfänger seinen (Wohn‑)Sitz hat, wenn die Zahlung auch auf andere Art wie zum Beispiel mit Kreditkarte zugelassen wird?Ist Artikel 9, Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 260 aus 2012, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924 aus 2009, (SEPA‑Verordnung) dahin auszulegen, dass dem Zahlungsempfänger verboten wird, die Zahlung im SEPA‑Lastschriftverfahren vom Wohnsitz des Zahlers in dem Mitgliedstaat abhängig zu machen, in dem auch der Zahlungsempfänger seinen (Wohn‑)Sitz hat, wenn die Zahlung auch auf andere Art wie zum Beispiel mit Kreditkarte zugelassen wird? EntscheidungstexteTE OGH 2017-12-20 10 Ob 36/17t TE OGH 2019-10-15 10 Ob 63/19s Beisatz: Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese Frage mit Urteil vom
- September 2009, C‑28/18, wie folgt beantwortet: „Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 ist dahin auszulegen, dass er einer Vertragsklausel wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die die Zahlung mittels einer Lastschrift, die auf Euro lautet und über das in der Europäischen Union bestehende Lastschriftverfahren vorgenommen wird (SEPA‑Lastschrift), ausschließt, wenn der Zahler seinen Wohnsitz nicht in dem Mitgliedstaat hat, in dem der Zahlungsempfänger seinen Sitz hat.“ (T1)„"Art". 9 Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 260 aus 2012, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924 aus 2009, ist dahin auszulegen, dass er einer Vertragsklausel wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die die Zahlung mittels einer Lastschrift, die auf Euro lautet und über das in der Europäischen Union bestehende Lastschriftverfahren vorgenommen wird (SEPA‑Lastschrift), ausschließt, wenn der Zahler seinen Wohnsitz nicht in dem Mitgliedstaat hat, in dem der Zahlungsempfänger seinen Sitz hat.“ (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131849