RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0131850 Entscheidungsdatum16.04.2020 Geschäftszahl10ObS74/17f; 10ObS156/17i; 10ObS137/19y; 10ObS136/19a NormAEUV Lissabon Art267 Verordnung (EG) 987/2009 Art60 Abs1Verordnung (EG) 987 aus 2009, Art60 Abs1 Verordnung (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 32004R0883 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Art68 Abs1 litb sublitiVerordnung (EG) Nr 883 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates 32004R0883 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Art68 Abs1 litb subliti KBGG §24 Abs2 RechtssatzDem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
- Ist Art 60 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2004 über die Koordinierung der Systeme der Sozialen Sicherheit (Verordnung Nr 883/2004) dahin auszulegen, dass ein nachrangig zuständiger Mitgliedstaat (Österreich) einem Elternteil mit Wohnsitz und Beschäftigung in einem nach Art 68 Absatz 1 lit b sub lit i der VO Nr 883/2004 vorrangig zuständigen Mitgliedsstaat (Deutschland) den Unterschiedsbetrag zwischen dem im vorrangig zuständigen Mitgliedstaat geleisteten Elterngeld und dem einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld des anderen Mitgliedstaats als Familienleistung zu zahlen hat, wenn beide Eltern mit den gemeinsamen Kindern im vorrangig zuständigen Mitgliedstaat wohnen und nur der andere Elternteil im nachrangig zuständigen Mitgliedstaat als Grenzgänger beschäftigt ist?
- Ist Artikel 60, Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr 987 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr 883 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2004 über die Koordinierung der Systeme der Sozialen Sicherheit (Verordnung Nr 883 aus 2004,) dahin auszulegen, dass ein nachrangig zuständiger Mitgliedstaat (Österreich) einem Elternteil mit Wohnsitz und Beschäftigung in einem nach Artikel 68, Absatz 1 Litera b, sub Litera i, der VO Nr 883 aus 2004, vorrangig zuständigen Mitgliedsstaat (Deutschland) den Unterschiedsbetrag zwischen dem im vorrangig zuständigen Mitgliedstaat geleisteten Elterngeld und dem einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld des anderen Mitgliedstaats als Familienleistung zu zahlen hat, wenn beide Eltern mit den gemeinsamen Kindern im vorrangig zuständigen Mitgliedstaat wohnen und nur der andere Elternteil im nachrangig zuständigen Mitgliedstaat als Grenzgänger beschäftigt ist? Für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird:
- Bemisst sich das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld nach dem im Beschäftigungsstaat (Deutschland) tatsächlich erzielten Einkommen oder nach dem im nachrangig zuständigen Mitgliedstaat (Österreich) aus einer vergleichbaren Erwerbstätigkeit hypothetisch zu erzielenden Einkommen? EntscheidungstexteTE OGH 2017-12-20 10 ObS 74/17f TE OGH 2018-04-17 10 ObS 156/17i Vgl auch; Beisatz: Hier: Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über den zu 10 ObS 74/17f gestellten Antrag auf Vorabentscheidung. (T1) TE OGH 2019-10-15 10 ObS 137/19y Beisatz: Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese Frage mit Urteil vom
- September 2019, C‑32/18 wie folgt beantwortet:
- Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ist dahin auszulegen, dass die in dieser Vorschrift für die Bestimmung des Umfangs des Anspruchs einer Person auf Familienleistungen vorgesehene Verpflichtung zur Berücksichtigung 'der gesamten Familie in einer Weise …, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats fallen', sowohl für den Fall gilt, dass die Leistungen nach demgemäß Art. 68 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit als vorrangig bestimmten Rechtsvorschriften gewährt werden, als auch für jenen Fall, dass die Leistungen nach einer oder mehreren anderen Rechtsvorschriften geschuldet werden.Beisatz: Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese Frage mit Urteil vom
- September 2019, C‑32/18 wie folgt beantwortet:
- Artikel 60, Absatz eins, Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ist dahin auszulegen, dass die in dieser Vorschrift für die Bestimmung des Umfangs des Anspruchs einer Person auf Familienleistungen vorgesehene Verpflichtung zur Berücksichtigung 'der gesamten Familie in einer Weise …, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats fallen', sowohl für den Fall gilt, dass die Leistungen nach demgemäß Artikel 68, Absatz eins, Buchst. b Ziff. i der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit als vorrangig bestimmten Rechtsvorschriften gewährt werden, als auch für jenen Fall, dass die Leistungen nach einer oder mehreren anderen Rechtsvorschriften geschuldet werden.
- Art. 68 der Verordnung Nr. 883/2004 ist dahin auszulegen, dass die Höhe des Unterschiedsbetrags, der einem Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften eines gemäß dieser Bestimmung nachrangig zuständigen Mitgliedstaats zusteht, nach dem von diesem Arbeitnehmer in seinem Beschäftigungsstaat tatsächlich erzielten Einkommen zu bemessen ist. (T2)
- Artikel 68, der Verordnung Nr. 883 aus 2004, ist dahin auszulegen, dass die Höhe des Unterschiedsbetrags, der einem Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften eines gemäß dieser Bestimmung nachrangig zuständigen Mitgliedstaats zusteht, nach dem von diesem Arbeitnehmer in seinem Beschäftigungsstaat tatsächlich erzielten Einkommen zu bemessen ist. (T2) TE OGH 2020-04-16 10 ObS 136/19a Anm: Veröff: SZ 2020/30Anmerkung, Veröff: SZ 2020/30 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131850