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{'item': '3R59/17v'}

RIS Dokument GerichtOLG Wien RechtssatznummerRW0000896 Entscheidungsdatum17.01.2018 Geschäftszahl3R59/17v NormAEUV Art 267; EulnsVO 32000R1346 Art3 Abs1; EulnsVO 32000R1346 Art 41; EUGVVO 2012 Art1 Ab

Art 1

Abs 2 lit b der Verordnung (EU) Nr 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO 2012) dahin auszulegen, dass eine Prüfungsklage nach österreichischem Recht im Sinn von Art 1 Abs 2 lit b EuGVVO 2012 die Insolvenz betrifft und daher vom sachlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen

?

Artikel eins, Absatz 2, Litera b, der Verordnung (EU) Nr 1215 aus 2012, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO 2012) dahin auszulegen, dass eine Prüfungsklage nach österreichischem Recht im Sinn von Artikel eins, Absatz 2, Litera b, EuGVVO 2012 die Insolvenz betrifft und daher vom sachlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen

? Frage 2a (nur im Fall der Bejahung von Frage 1):

Art 29

Abs 1 der Verordnung (EU) Nr 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO 2012) analog auf in den Anwendungsbereich der EuInsVO fallende Annexverfahren anzuwenden ?

Artikel 29

, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr 1215 aus 2012, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO 2012) analog auf in den Anwendungsbereich der EuInsVO fallende Annexverfahren anzuwenden ? Frage 2b (nur im Fall der Verneinung von Frage 1 oder der Bejahung von Frage 2a):

Art 29

Abs 1 der Verordnung (EU) Nr 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO 2012) dahin auszulegen, dass eine Klage wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien vorliegt, wenn ein Gläubiger – die Klägerin –, der eine (im Wesentlichen) idente Forderung im österreichischen Hauptinsolvenzverfahren und im polnischen Sekundärinsolvenzverfahren angemeldet hat, die vom jeweiligen Insolvenzverwalter (zu einem überwiegenden Teil) bestritten wurde, zuerst in Polen gegen den dortigen Insolvenzverwalter im Sekundärinsolvenzverfahren und danach in Österreich gegen den Insolvenzverwalter im Hauptinsolvenzverfahren – den Beklagten – Klagen auf Feststellung des Bestehens von Insolvenzforderungen in bestimmter Höhe einbringt?

Artikel 29

, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr 1215 aus 2012, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO 2012) dahin auszulegen, dass eine Klage wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien vorliegt, wenn ein Gläubiger – die Klägerin –, der eine (im Wesentlichen) idente Forderung im österreichischen Hauptinsolvenzverfahren und im polnischen Sekundärinsolvenzverfahren angemeldet hat, die vom jeweiligen Insolvenzverwalter (zu einem überwiegenden Teil) bestritten wurde, zuerst in Polen gegen den dortigen Insolvenzverwalter im Sekundärinsolvenzverfahren und danach in Österreich gegen den Insolvenzverwalter im Hauptinsolvenzverfahren – den Beklagten – Klagen auf Feststellung des Bestehens von Insolvenzforderungen in bestimmter Höhe einbringt? Frage 3a:

Art 41der Verordnung (EU) Nr 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (Eu

InsVO) dahin auszulegen, dass es dem Erfordernis der Mitteilung von „Art, Entstehungszeitpunkt und Betrag der Forderung“ genügt, wenn der Gläubiger mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat als dem Staat der Verfahrenseröffnung – die Klägerin – sich in seiner Forderungsanmeldung im Hauptinsolvenzverfahren – wie hier -

Artikel 41, der Verordnung (EU) Nr 1346 aus 2000, des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (Eu

InsVO) dahin auszulegen, dass es dem Erfordernis der Mitteilung von „Art, Entstehungszeitpunkt und Betrag der Forderung“ genügt, wenn der Gläubiger mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat als dem Staat der Verfahrenseröffnung – die Klägerin – sich in seiner Forderungsanmeldung im Hauptinsolvenzverfahren – wie hier -

  1. a)damit begnügt, die Forderung unter Mitteilung eines konkreten Betrags, allerdings ohne Mitteilung eines Entstehungszeitpunkts zu umschreiben (zB als „Forderung des Subunternehmers *** für die Durchführung von Straßenarbeiten“);
  2. b)zwar in der Anmeldung selbst kein Entstehungszeitpunkt der Forderung mitgeteilt wird, aus den mit den Forderungsanmeldung vorgelegten Beilagen aber ein Entstehungszeitpunkt (zB aufgrund des auf der vorgelegten Rechnung angeführten Datums) ableitbar

? Frage 3b:

Art 41der Verordnung (EU) Nr 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (Eu

InsVO) dahin auszulegen, dass diese Bestimmung der Anwendung von für den anmeldenden Gläubiger mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat als dem Staat der Verfahrenseröffnung im Einzelfall günstigeren nationalen Bestimmungen – etwa im Hinblick auf das Erfordernis der Mitteilung eines Entstehungszeitpunkts – nicht entgegen steht?

Artikel 41, der Verordnung (EU) Nr 1346 aus 2000, des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (Eu

InsVO) dahin auszulegen, dass diese Bestimmung der Anwendung von für den anmeldenden Gläubiger mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat als dem Staat der Verfahrenseröffnung im Einzelfall günstigeren nationalen Bestimmungen – etwa im Hinblick auf das Erfordernis der Mitteilung eines Entstehungszeitpunkts – nicht entgegen steht? EntscheidungstexteTE OLG Wien 2018-01-17 3 R 59/17v Der EuGH hat das Vorabentscheidungsersuchen wie folgt beantwortet (Rs C-47/18) „1. Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

dahin auszulegen, dass eine Klage wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende auf Feststellung des Bestehens einer Forderung zum Zweck ihrer Anmeldung in einem Insolvenzverfahren vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen

.„

  1. Artikel eins, Absatz 2, Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1215 aus 2012, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

dahin auszulegen, dass eine Klage wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende auf Feststellung des Bestehens einer Forderung zum Zweck ihrer Anmeldung in einem Insolvenzverfahren vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen

. 2. Art. 29 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012

dahin auszulegen, dass er auf eine Klage wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen

, aber in den der Verordnung Nr. 1346/2000 fällt, auch nicht entsprechend anwendbar

.2. Artikel 29, Absatz eins, der Verordnung Nr. 1215 aus 2012,

dahin auszulegen, dass er auf eine Klage wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen

, aber in den der Verordnung Nr. 1346 aus 2000, fällt, auch nicht entsprechend anwendbar

.

  1. Art. 41 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom
  2. Mai 2000 über Insolvenzverfahren

dahin auszulegen, dass ein Gläubiger in einem Insolvenzverfahren eine Forderung ohne förmliche Mitteilung ihres Entstehungszeitpunkts anmelden kann, wenn das Recht des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren eröffnet worden

, nicht zur Mitteilung dieses Zeitpunkts verpflichtet und er ohne besondere Schwierigkeit aus den in Art. 41 genannten Belegen abgeleitet werden kann, was zu beurteilen Sache der zuständigen Stelle

, die mit der Prüfung der Forderungen betraut

.“

  1. Artikel 41, der Verordnung (EG) Nr. 1346 aus 2000, des Rates vom
  2. Mai 2000 über Insolvenzverfahren

dahin auszulegen, dass ein Gläubiger in einem Insolvenzverfahren eine Forderung ohne förmliche Mitteilung ihres Entstehungszeitpunkts anmelden kann, wenn das Recht des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren eröffnet worden

, nicht zur Mitteilung dieses Zeitpunkts verpflichtet und er ohne besondere Schwierigkeit aus den in Artikel 41, genannten Belegen abgeleitet werden kann, was zu beurteilen Sache der zuständigen Stelle

, die mit der Prüfung der Forderungen betraut

.“ European Case Law IdentifierECLI:AT:OLG0009:2018:RW0000896

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