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OGH Rechtssatz RS0132054 (8Ob152/17m u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0132054 Entscheidungsdatum10.03.2026 Geschäftszahl8Ob152/17m; 1Ob8/26x NormABGB §179 ABGB §180 Abs3 AußStrG 2005 §107 Abs3 RechtssatzBevor vom Regelfall der beiderseitigen Obsorge abgewichen werden darf, hat bei ausreichender Aussicht auf Erfolg eine fachkundige Beurteilung dahin zu erfolgen, ob die Anordnung von Maßnahmen iSd § 107 Abs 3 AußStrG eine Verbesserung der Gesprächssituation und die Herstellung einer ausreichenden Kommunikationsbasis erwarten lässt.Bevor vom Regelfall der beiderseitigen Obsorge abgewichen werden darf, hat bei ausreichender Aussicht auf Erfolg eine fachkundige Beurteilung dahin zu erfolgen, ob die Anordnung von Maßnahmen iSd Paragraph 107, Absatz 3, AußStrG eine Verbesserung der Gesprächssituation und die Herstellung einer ausreichenden Kommunikationsbasis erwarten lässt.

EntscheidungstexteTE OGH 2018-01-26 8 Ob 152/17m Beisatz: An die erforderliche Aussicht auf Erfolg sind keine strengen Anforderungen zu stellen; sie ist im Zweifel zu bejahen. (T1) TE OGH 2026-03-10 1 Ob 8/26x vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132054

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