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{'item': '8Ob152/17m; 6Ob8/19y; 1Ob138/20f; 3Ob13/21i; 5Ob3/23m; 4Ob175/22x; 4Ob129/24k; 9Ob13/25i; 2Ob44/25x; 4Ob68/25s; 6Ob16/25h; 9Ob32/25h; 10Ob31

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0132056 Entscheidungsdatum16.12.2025 Geschäftszahl8Ob152/17m; 6Ob8/19y; 1Ob138/20f; 3Ob13/21i; 5Ob3/23m; 4Ob175/22x; 4Ob129/24k; 9Ob13/25i; 2Ob44/25x; 4Ob68/25s; 6Ob16/25h; 9Ob32/25h; 10Ob31/25v; 10Ob58/25i; 1Ob186/25x NormABGB §179 ABGB §180 Abs3 RechtssatzDie nachträgliche Änderung einer bestehenden Obsorgeregelung setzt zwar anders als eine Sicherungsverfügung nach § 181 ABGB keine Gefährdung des Kindeswohls voraus. Die Änderung der Verhältnisse muss aber derart gewichtig sein, dass das zu berücksichtigende Postulat der Erziehungskontinuität in den Hintergrund tritt.Die nachträgliche Änderung einer bestehenden Obsorgeregelung setzt zwar anders als eine Sicherungsverfügung nach Paragraph 181, ABGB keine Gefährdung des Kindeswohls voraus. Die Änderung der Verhältnisse muss aber derart gewichtig sein, dass das zu berücksichtigende Postulat der Erziehungskontinuität in den Hintergrund tritt. EntscheidungstexteTE OGH 2018-01-26 8 Ob 152/17m TE OGH 2019-04-25 6 Ob 8/19y Beisatz: Hier: Gemeinsame Obsorge; Doppelresidenzmodell; geplante Übersiedelung der Mutter nach Deutschland - keine vorsorgliche Änderung der hauptsächlichen Betreuung der Kinder. (T1) TE OGH 2020-09-23 1 Ob 138/20f Vgl TE OGH 2021-03-24 3 Ob 13/21i Beisatz: Der Wunsch des Vaters, in Karenz zu gehen und während dieser Zeit Kinderbetreuungsgeld zu beziehen, ist kein ausreichender Grund für eine Änderung der getroffenen Obsorgeregelung. (T3) TE OGH 2023-01-31 5 Ob 3/23m Beisatz: Hier: Die Verschlechterung bzw den Wegfall der Kommunikationsbasis zwischen den Eltern im Zusammenhang mit der unverändert oder sogar verstärkt zutage getretenen mangelnden Bindungstoleranz des Vaters und deren Auswirkungen auf beide Töchter als maßgebliche Änderung der Verhältnisse zu werten, bedarf keiner Korrektur im Einzelfall. (T4) TE OGH 2022-12-20 4 Ob 175/22x Vgl; Beisatz: Hier: Vertretbare Abweisung des Antrags auf (neuerlichen) Wechsel der Obsorge auf einen anderen Kinder- und Jugendhilfeträger. Die Minderjährigen befinden sich seit fünf Jahren im Sprengel des obsorgeberechtigten Kinder- und Jugendhilfeträgers. (T5) TE OGH 2024-09-10 4 Ob 129/24k TE OGH 2025-03-19 9 Ob 13/25i TE OGH 2025-03-25 2 Ob 44/25x Beisatz: Hier: vertretbare Annahme einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse durch den Schuleintritt der Kinder und die dadurch bedingte Änderung an die Anforderungen der Betreuung der Minderjährigen. (T6) Beisatz: Ob bei einer gebotenen Gesamtschau die Änderung der Verhältnisse wesentlich im Sinn des § 180 Abs 3 ABGB ist, ist typischerweise eine nach den Umständen des Einzelfalls zu lösende Frage (T7)Beisatz: Ob bei einer gebotenen Gesamtschau die Änderung der Verhältnisse wesentlich im Sinn des Paragraph 180, Absatz 3, ABGB ist, ist typischerweise eine nach den Umständen des Einzelfalls zu lösende Frage (T7) TE OGH 2025-05-22 4 Ob 68/25s TE OGH 2025-04-30 6 Ob 16/25h TE OGH 2025-04-29 9 Ob 32/25h Beisatz: hier: Aufgrund der Feststellungen wäre neben der hier angenommenen Kindeswohlgefährdung auch eine maßgebliche Änderung der Verhältnisse zu bejahen gewesen. (T8) TE OGH 2025-07-10 10 Ob 31/25v vgl TE OGH 2025-10-21 10 Ob 58/25i TE OGH 2025-12-16 1 Ob 186/25x European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132056

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.