1R6/18m
RIS Dokument GerichtOLG Wien RechtssatznummerRW0000902 Entscheidungsdatum29.01.2018 Geschäftszahl1R6/18m NormZPO §188; RATG §12 Abs2 RechtssatzEine getrennte Verhandlung über einen von mehreren in derselben Klage erhobenen Ansprüchen iSd § 12 Abs 2 RATG liegt nur vor, wenn das Gericht die Trennung durch Beschluss nach § 188 ZPO formell anordnet. Eine bloß faktische thematische Beschränkung einer Verhandlung auf einen von mehreren Ansprüchen reicht nicht.Eine getrennte Verhandlung über einen von mehreren in derselben Klage erhobenen Ansprüchen iSd Paragraph 12, Absatz 2, RATG liegt nur vor, wenn das Gericht die Trennung durch Beschluss nach Paragraph 188, ZPO formell anordnet. Eine bloß faktische thematische Beschränkung einer Verhandlung auf einen von mehreren Ansprüchen reicht nicht.
EntscheidungstexteTE OLG Wien 2018-01-29 1 R 6/18m European Case Law IdentifierECLI:AT:OLG0009:2018:RW0000902