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{'item': 'Bsw23065/12; Bsw59751/15; Bsw78630/12'}

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0134085 Entscheidungsdatum20.10.2020 GeschäftszahlBsw23065/12; Bsw59751/15; Bsw78630/12 NormMRK Art 14MRK Artikel 14 RechtssatzDer Anwendungsbereich von Art 14 MRK umfasst nicht nur das Verbot einer Unterscheidung aufgrund der Behinderung, sondern auch eine Verantwortlichkeit für die Staaten, „angemessene Vorkehrungen“ zu treffen, um tatsächliche Ungleichheiten zu korrigieren, die nicht gerechtfertigt werden können und daher eine Diskriminierung begründen.Der Anwendungsbereich von Artikel 14, MRK umfasst nicht nur das Verbot einer Unterscheidung aufgrund der Behinderung, sondern auch eine Verantwortlichkeit für die Staaten, „angemessene Vorkehrungen“ zu treffen, um tatsächliche Ungleichheiten zu korrigieren, die nicht gerechtfertigt werden können und daher eine Diskriminierung begründen. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2018-01-30 Bsw 23065/12 Bemerkung: Enver Sahin gg die Türkei. (T1) Beisatz: Bei der Entscheidung, wie die Behörden behinderten Personen einen angemessenen Zugang zu Bildungseinrichtungen ermöglichen, genießen sie einen Ermessensspielraum. (T2) TE AUSL 2020-09-10 Bsw 59751/15 vgl; Beisatz: Wenn verschiedene gesetzliche Bestimmungen in einer staatlichen Rechtsordnung das Recht von behinderten Kindern auf Bildung und ihren Schutz vor Diskriminierung verbürgen, so trifft der nationale Gesetzgeber, wenn er die Inklusion von behinderten Kindern in die regulären Bildungseinrichtungen vorsieht, eine Entscheidung im Rahmen seines Ermessensspielraums. Ist dies der Fall und sieht das Gesetz abstrakt die Setzung von „angemessenen Vorkehrungen“ vor, ohne der Verwaltung diesbezüglich den geringsten Handlungsspielraum zu überlassen, so sollten die zuständigen nationalen Instanzen präzisieren, wie genau diese Vorkehrungen umgesetzt werden sollten. An dieser Stelle sei daran erinnert, dass die Konvention darauf abzielt, konkrete und wirksame Rechte zu gewähren und stets auch die Entwicklung des internationalen und europäischen Rechtes berücksichtigen werden und zum Beispiel auf den Konsens reagiert werden muss, der in einem bestimmten Bereich im Hinblick auf die zu erreichenden Standards erzielt worden ist. Art 14 MRK muss daher vor dem Hintergrund der Anforderungen aus entsprechenden internationalen Texten und insbesondere des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13.12.2006, BGBl III 155/2008 (BRK) ausgelegt werden. Laut diesem Instrument handelt es sich bei den „angemessenen Vorkehrungen“, welche behinderte Personen berechtigterweise erwarten können, um „die notwendigen und geeigneten Änderungen und Anpassungen, die keine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen“ und die „entsprechend den Bedürfnissen in einer bestimmten Situation“ vorgenommen werden, um diesen Personen „gleichberechtigt mit anderen den Genuss oder die Ausübung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten“ zu gewährleisten (Art 2). Die Diskriminierung aufgrund von Behinderung „umfasst alle Formen der Diskriminierung, einschließlich der Versagung angemessener Vorkehrungen“. De facto haben die Maßnahmen für angemessene Vorkehrungen zum Ziel, tatsächliche Ungleichheiten zu beseitigen. (G. L. gg Italien) (T3)vgl; Beisatz: Wenn verschiedene gesetzliche Bestimmungen in einer staatlichen Rechtsordnung das Recht von behinderten Kindern auf Bildung und ihren Schutz vor Diskriminierung verbürgen, so trifft der nationale Gesetzgeber, wenn er die Inklusion von behinderten Kindern in die regulären Bildungseinrichtungen vorsieht, eine Entscheidung im Rahmen seines Ermessensspielraums. Ist dies der Fall und sieht das Gesetz abstrakt die Setzung von „angemessenen Vorkehrungen“ vor, ohne der Verwaltung diesbezüglich den geringsten Handlungsspielraum zu überlassen, so sollten die zuständigen nationalen Instanzen präzisieren, wie genau diese Vorkehrungen umgesetzt werden sollten. An dieser Stelle sei daran erinnert, dass die Konvention darauf abzielt, konkrete und wirksame Rechte zu gewähren und stets auch die Entwicklung des internationalen und europäischen Rechtes berücksichtigen werden und zum Beispiel auf den Konsens reagiert werden muss, der in einem bestimmten Bereich im Hinblick auf die zu erreichenden Standards erzielt worden ist. Artikel 14, MRK muss daher vor dem Hintergrund der Anforderungen aus entsprechenden internationalen Texten und insbesondere des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13.12.2006, Bundesgesetzblatt Teil 3, 155 aus 2008, (BRK) ausgelegt werden. Laut diesem Instrument handelt es sich bei den „angemessenen Vorkehrungen“, welche behinderte Personen berechtigterweise erwarten können, um „die notwendigen und geeigneten Änderungen und Anpassungen, die keine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen“ und die „entsprechend den Bedürfnissen in einer bestimmten Situation“ vorgenommen werden, um diesen Personen „gleichberechtigt mit anderen den Genuss oder die Ausübung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten“ zu gewährleisten (Artikel 2,). Die Diskriminierung aufgrund von Behinderung „umfasst alle Formen der Diskriminierung, einschließlich der Versagung angemessener Vorkehrungen“. De facto haben die Maßnahmen für angemessene Vorkehrungen zum Ziel, tatsächliche Ungleichheiten zu beseitigen. (G. L. gg Italien) (T3) Beisatz: In seiner „Empfehlung Rec

(2006)5 vom 5.4.2006 an die Mitgliedstaaten zum Aktionsplan des Europarats zur Förderung der Rechte und vollen Teilhabe von Personen mit Behinderungen an der Gesellschaft: Verbesserung der Lebensqualität von Personen mit Behinderungen in Europa 2006-2015“ hat das Ministerkomitee des Europarats betont, dass „es nicht nur für behinderte Personen selbst wichtig ist, dass ihnen die Möglichkeit gegeben wird, an den regulären Bildungsstrukturen teilzuhaben, sondern auch für nicht behinderte Personen, die so Bewusstsein erlangen von der Behinderung als ein Element der menschlichen Diversität.“ Bietet ein Staat nun behinderten Kindern inklusive Bildung an, worauf sie von Gesetzes wegen ein Anrecht haben, und streicht die Verwaltung von sich aus den Zugang eines behinderten Kindes im Volksschulalter zu spezialisierter Assistenz, so müssen für eine solche Vorgangsweise triftige Gründe bestehen. Der bloße Hinweis auf das Nichtvorhandensein von finanziellen Ressourcen ohne nähere Begründung führt in diesem Fall zu einer ungerechtfertigten Diskriminierung, da das behinderte Kind die Volksschule nicht weiter unter gleichen Bedingungen besuchen kann wie nicht behinderte Kinder – es also von den Bildungs- und sozialen Dienstleistungen der Schule nicht unter gleichberechtigten Bedingungen wie die anderen Schüler*innen profitieren kann – und diese unterschiedliche Behandlung quasi seiner Behinderung geschuldet ist. Eine solche Ungleichbehandlung ist umso gravierender, wenn sie im Rahmen der Primarschule erfolgt, da diese für Kinder im Hinblick auf das weitere Leben sehr prägend ist. (G. L. gg Italien) (T4) Anm: Veröff: NL 2020,364Anmerkung, Veröff: NL 2020,364 TE AUSL 2020-10-20 Bsw 78630/12 Beisatz: Was die Angemessenheit einer (vom Staat gebilligten bzw. gesetzlich angeordneten) Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts angeht, bedarf es sehr gewichtiger Gründe, damit eine solche mit der Konvention vereinbar sein kann. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die angebliche Diskriminierung eine Frau oder einen Mann betrifft. Es ist vorderhand nicht auszuschließen, dass die Schaffung einer Witwenrente, die nicht mit einer gleichwertigen Leistung zugunsten von Witwern einhergeht, durch die Rolle und den Status gerechtfertigt sein kann, die den Frauen in der Gesellschaft zur Zeit der Annahme des einschlägigen Gesetzes (hier: im Jahr 1948) zugewiesen wurden. Allerdings muss die Konvention im Lichte der heutzutage geltenden demokratischen Standards ausgelegt werden. Im vorliegenden Fall bestätigte das schweizerische Bundesgericht, welches über die Beschwerde des betroffenen Witwers entschied, zwar, dass die gerügte Unterscheidung im schweizerischen Sozialversicherungsrecht zwischen Witwen und Witwern gegen den in Art 8 Abs 3 der Schweizer Verfassung verankerten Grundsatz der Gleichheit von Mann und Frau verstoße, jedoch sei es wie alle anderen Behörden entsprechend Art 190 der Verfassung dazu verpflichtet, die strittigen Bestimmungen anzuwenden, solange sie nicht vom Gesetzgeber geändert würden. Dieser sei sich der Verfassungswidrigkeit zwar bewusst gewesen, hätte sie aber anlässlich der letzten Sozialversicherungsrechtsreform nicht beseitigt. Eine solche Schlussfolgerung kann jedoch nicht als Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung akzeptiert werden, deren Opfer der Betroffene wurde, war doch dessen Anspruch auf eine Rente – anders als es bei einer Witwe in einer vergleichbaren Situation gewesen wäre – erloschen, als seine jüngste Tochter die Volljährigkeit erreicht hatte. Folglich liegt in diesem Fall eine Verletzung von Art 14 iVm Art 8 MRK vor. (B. gg die Schweiz) (T5)Beisatz: Was die Angemessenheit einer (vom Staat gebilligten bzw. gesetzlich angeordneten) Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts angeht, bedarf es sehr gewichtiger Gründe, damit eine solche mit der Konvention vereinbar sein kann. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die angebliche Diskriminierung eine Frau oder einen Mann betrifft. Es ist vorderhand nicht auszuschließen, dass die Schaffung einer Witwenrente, die nicht mit einer gleichwertigen Leistung zugunsten von Witwern einhergeht, durch die Rolle und den Status gerechtfertigt sein kann, die den Frauen in der Gesellschaft zur Zeit der Annahme des einschlägigen Gesetzes (hier: im Jahr 1948) zugewiesen wurden. Allerdings muss die Konvention im Lichte der heutzutage geltenden demokratischen Standards ausgelegt werden. Im vorliegenden Fall bestätigte das schweizerische Bundesgericht, welches über die Beschwerde des betroffenen Witwers entschied, zwar, dass die gerügte Unterscheidung im schweizerischen Sozialversicherungsrecht zwischen Witwen und Witwern gegen den in Artikel 8, Absatz 3, der Schweizer Verfassung verankerten Grundsatz der Gleichheit von Mann und Frau verstoße, jedoch sei es wie alle anderen Behörden entsprechend Artikel 190, der Verfassung dazu verpflichtet, die strittigen Bestimmungen anzuwenden, solange sie nicht vom Gesetzgeber geändert würden. Dieser sei sich der Verfassungswidrigkeit zwar bewusst gewesen, hätte sie aber anlässlich der letzten Sozialversicherungsrechtsreform nicht beseitigt. Eine solche Schlussfolgerung kann jedoch nicht als Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung akzeptiert werden, deren Opfer der Betroffene wurde, war doch dessen Anspruch auf eine Rente – anders als es bei einer Witwe in einer vergleichbaren Situation gewesen wäre – erloschen, als seine jüngste Tochter die Volljährigkeit erreicht hatte. Folglich liegt in diesem Fall eine Verletzung von Artikel 14, in Verbindung mit Artikel 8, MRK vor. (B. gg die Schweiz) (T5) Anm: Veröff: NL 2020,368Anmerkung, Veröff: NL 2020,368 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2018:RS0134085

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.