OGH Rechtssatz RS0131950 (1Ob223/17a)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0131950 Entscheidungsdatum30.01.2018 Geschäftszahl1Ob223/17a NormKSchG §14; ZPO §571; ZPO §567 Rechtssatz§ 14 KSchG ist auch im Verfahren über einen Übergabsauftrag anzuwenden, weil eine gerichtliche Aufkündigung gemäß § 571 Abs 2 ZPO in ihrer Funktion einer Klage gleichgestellt ist.Paragraph 14, KSchG ist auch im Verfahren über einen Übergabsauftrag anzuwenden, weil eine gerichtliche Aufkündigung gemäß Paragraph 571, Absatz 2, ZPO in ihrer Funktion einer Klage gleichgestellt ist.
EntscheidungstexteTE OGH 2018-01-30 1 Ob 223/17a European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2018:RS0131950