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OGH Rechtssatz RS0132156 (18ONc4/17h u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0132156 Entscheidungsdatum30.01.2026 Geschäftszahl18ONc4/17h; 18ONc4/25w NormZPO §587 Abs4 RechtssatzEine Aufforderung, die sich in der Nennung nicht weiter konkretisierender Rechtsgründe erschöpft, erfüllt den Informationszweck des § 587 Abs 4 ZPO nicht.Eine Aufforderung, die sich in der Nennung nicht weiter konkretisierender Rechtsgründe erschöpft, erfüllt den Informationszweck des Paragraph 587, Absatz 4, ZPO nicht.

EntscheidungstexteTE OGH 2018-02-06 18 ONc 4/17h Veröff: SZ 2018/8 TE OGH 2026-01-30 18 ONc 4/25w Beisatz: Bei den nach § 587 Abs 4 ZPO erforderlichen Angaben ist kein strenger Maßstab anzusetzen. Es ist jedenfalls notwendig, dass das Begehren für den Gegner so weit umschrieben wird, dass er erkennen kann, was von ihm verlangt wird. (T1)Beisatz: Bei den nach Paragraph 587, Absatz 4, ZPO erforderlichen Angaben ist kein strenger Maßstab anzusetzen. Es ist jedenfalls notwendig, dass das Begehren für den Gegner so weit umschrieben wird, dass er erkennen kann, was von ihm verlangt wird. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132156

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.