OGH Rechtssatz RS0131978 (3Ob130/17i)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0131978 Entscheidungsdatum21.02.2018 Geschäftszahl3Ob130/17i NormABGB idF KindNamRÄG 2013 §188 Abs2ABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013 §188 Abs2 RechtssatzDie Frage, ob der Kontakt zum (angeblich) biologischen Vater dem Kindeswohl dient, ist aufgrund einer Beurteilung des konkreten Einzelfalls nur dann zu bejahen, wenn die vom Kontakt mit dem biologischen Vater zu erwartenden Vorteile für das Kind die zu erwartenden Nachteile eindeutig überwiegen. Soll das Kontaktrecht dem Art 8 EMRK mit dem ihm vom EGMR beigegebenen Gehalt gerecht werden, darf der leibliche Vater nicht generell als Störer der rechtlichen Familie angesehen und damit praktisch eine Vermutung gegen die „Kindeswohldienlichkeit“ etabliert werden.Die Frage, ob der Kontakt zum (angeblich) biologischen Vater dem Kindeswohl dient, ist aufgrund einer Beurteilung des konkreten Einzelfalls nur dann zu bejahen, wenn die vom Kontakt mit dem biologischen Vater zu erwartenden Vorteile für das Kind die zu erwartenden Nachteile eindeutig überwiegen. Soll das Kontaktrecht dem Artikel 8, EMRK mit dem ihm vom EGMR beigegebenen Gehalt gerecht werden, darf der leibliche Vater nicht generell als Störer der rechtlichen Familie angesehen und damit praktisch eine Vermutung gegen die „Kindeswohldienlichkeit“ etabliert werden.
EntscheidungstexteTE OGH 2018-02-21 3 Ob 130/17i Veröff: SZ 2018/13 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2018:RS0131978