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OGH Rechtssatz RS0131979 (3Ob130/17i)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0131979 Entscheidungsdatum21.02.2018 Geschäftszahl3Ob130/17i NormABGB idF KindNamRÄG 2013 §188 Abs2ABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013 §188 Abs2 RechtssatzIn § 188 Abs 2 ABGB wurde nicht festgelegt, dass die Abstammungsklärung erst dann erfolgen dürfte, wenn sichergestellt ist, dass die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Es steht daher grundsätzlich im Ermessen des Gerichts, ob es im Einzelfall zunächst die biologische Vaterschaft oder das Kindeswohl prüft. Bei der Ausübung dieses Ermessens sind aber sowohl das Kindeswohl als auch der Schutz des Familienlebens der bestehenden (rechtlichen) Familie gemäß Art 8 Abs 1 EMRK zu berücksichtigen.In Paragraph 188, Absatz 2, ABGB wurde nicht festgelegt, dass die Abstammungsklärung erst dann erfolgen dürfte, wenn sichergestellt ist, dass die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Es steht daher grundsätzlich im Ermessen des Gerichts, ob es im Einzelfall zunächst die biologische Vaterschaft oder das Kindeswohl prüft. Bei der Ausübung dieses Ermessens sind aber sowohl das Kindeswohl als auch der Schutz des Familienlebens der bestehenden (rechtlichen) Familie gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK zu berücksichtigen.

EntscheidungstexteTE OGH 2018-02-21 3 Ob 130/17i Veröff: SZ 2018/13 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2018:RS0131979

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